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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/328 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 im Hinblick auf das Dokument für die Einfuhr für Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 50)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission 2 wurden Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen.

(2) Nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 füllen Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter für die Zwecke der Vorabmitteilung Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 3 aus und übermitteln das Dokument der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort oder der Grenzkontrollstelle. Das GDE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gilt nur für Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und nicht für Futter- und Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Fischereierzeugnissen.

(3) Für Futter- und Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Fischereierzeugnissen, die unter die Richtlinie 97/78/EG des Rates 4 fallen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission 5 das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) aus Anhang III der genannten Verordnung für die Vorabanzeige zu verwenden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 wird wie folgt geändert:

( 1) In Artikel 9 erhalten Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Tee mit Ursprung in anderen Präfekturen als Fukushima, vorab mit.

(2) Für die Zwecke der Vorabmitteilung füllen sie Folgendes aus:

  1. für Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs: Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009; dabei berücksichtigen sie die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009;
  2. für Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs, einschließlich Fischereierzeugnissen, für die die Richtlinie 97/78/EG des Rates gilt: das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission *.

Das jeweilige Dokument wird der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort oder der Grenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung übermittelt.

*) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 11)."

( 2) Artikel 12 erhält folgende Fassung:

" Artikel 12 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Eine Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 97/78/EG , für welche bereits die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 gilt, wird erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn der Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde nach Abschluss aller amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß ausgefülltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegt. Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

______

1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

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