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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/267 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Japan in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme in die Union gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 738)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 45 vom 19.02.2015 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Union von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden "Waren").

(2) In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr dieser Waren in die Union gestattet ist, sofern sie den einschlägigen Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind. Mit den einschlägigen Behandlungen sollen bestimmte Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und der Tiergesundheitslage in dem Drittland bzw. in den Teilen davon ausgeräumt werden. In Teil 4 werden eine unspezifische Behandlung "A" und mit den Buchstaben B bis F benannte spezifische Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des mit der Ware verbundenen Tiergesundheitsrisikos.

(3) Japan ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG nicht als Drittland aufgeführt, aus dem die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist. Japan hat jedoch beantragt, für aus Hausrindern und Hauschweinen, Zuchtschalenwild, Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnene Waren in die Liste aufgenommen zu werden.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 sind die Anforderungen in Bezug auf die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr frischen Fleisches in die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union eingeführt werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten oder Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, und wenn sie die in den Rechtsvorschriften der Union niedergelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(5) Japan wird in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 mit einem Eintrag für Sendungen mit frischem Rindfleisch geführt; das Land ist daher gemäß den Unionsvorschriften als Land anerkannt, das ausreichende Tiergesundheitsgarantien für solche Sendungen bietet. Dementsprechend sollte die Einfuhr von Sendungen mit aus Rindern gewonnenen Waren gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aus diesem Drittland in die Union gestattet werden, sofern die Waren der unspezifischen Behandlung "A" gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(6) Im Jahr 2014 meldete Japan der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in Betrieben in seinem Hoheitsgebiet. Zur Bekämpfung dieser Seuche und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung hat Japan eine Keulungspolitik eingeführt. Außerdem wurden mehrfach Fälle von HPAI des Subtyps H5 bei Wildvögeln im japanischen Hoheitsgebiet bestätigt. Dementsprechend sollte die Einfuhr von Sendungen mit aus Geflügel gewonnenen Waren gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aus diesem Drittland in die Union gestattet werden, sofern die Waren der spezifischen Behandlung "D" gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(7) Japan meldet der OIE Seuchenausbrüche bei Schweinen, und die Seuchenlage in diesem Drittland ist in Bezug auf Seuchen, für die Schweine anfällig sind und für die Garantien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erforderlich sind, günstig. Dementsprechend sollte die Einfuhr von Sendungen mit aus Schweinen gewonnenen Waren gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aus diesem Drittland in die Union gestattet werden, sofern sie der spezifischen Behandlung "B" gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(8) Anhang II Teil 2

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