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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Regelung der Probenahmen und der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

(ABl. Nr. L 41 vom 17.02.2015 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz lb und Artikel 7 Absatz la,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der kostenwirksamen und kohärenten Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie 1999/32/EG muss hohe Priorität eingeräumt werden, wenn die projizierten Gesundheits- und Umweltvorteile der Richtlinie infolge der Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus dem Schiffsverkehr verwirklicht, faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen und die Nachhaltigkeit des Seeverkehrs verbessert werden sollen.

(2) Um die Artikel 3a, 4a und 4b der Richtlinie 1999/32/EG wirksam umzusetzen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mit ausreichender Häufigkeit und Genauigkeit Proben der an Schiffe gelieferten und an Bord verfeuerten Schiffskraftstoffe entnommen und analysiert werden, auch durch Überprüfung von Logbüchern und Tanklieferscheinen.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Schwefelgehalt der zur Verfeuerung an Bord verwendeten Schiffskraftstoffe während des Aufenthalts der Schiffe in den betreffenden Seegebieten und Häfen durch Probenahmen zu kontrollieren. In diesem Kontext sollte der Begriff der Probenahme breit ausgelegt werden und alle in Artikel 6 Absatz la Buchstaben a, b und c der Richtlinie vorgesehenen Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (Konformitätsüberprüfung) umfassen.

(4) Die Beprobung von Schiffskraftstoff zum Zwecke der Konformitätsüberprüfung sollte entweder durch das Ziehen, mit anschließender Analyse, einer Stichprobe an der Bunkereinrichtung oder durch Analyse der relevanten versiegelten Bunkerproben an Bord erfolgen.

(5) Die Häufigkeit der Probenahme sollte sich nach der Zahl der in einem Mitgliedstaat anlegenden einzelnen Schiffe, der Überprüfung der Schiffspapiere, der Anwendung alternativer Auswahltechnologien, die eine ausgewogene Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und Kostenwirksamkeit gewährleisten, sowie nach spezifischen Warnmeldungen für einzelne Schiffe richten.

(6) Probenahmen von Schiffskraftstoffen während der Lieferung sollten in erster Linie Schiffskraftstofflieferanten betreffen, bei denen sich wiederholt herausgestellt hat, dass sie die auf dem Tanklieferschein angegebene Spezifikation nicht erfüllen, wobei die Menge der von dem betreffenden Lieferanten vermarkteten Schiffskraftstoffe zu berücksichtigen ist.

(7) Um die Richtlinie 1999/32/EG kostenwirksam umzusetzen, sollten sich die Mitgliedstaaten an die vorgegebene Häufigkeit der Probenahmen halten und die Schiffe für die Überprüfung der Kraftstoffkonformität nach nationalen risikobasierten Auswahlmechanismen oder anhand innovativer Technologien für die Konformitätsüberprüfung auswählen und die auf diese Weise erhobenen Daten an andere Mitgliedstaaten weitergeben.

(8) Ein von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs speziell entwickeltes und betriebenes EU-Informationssystem, das den Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2015 zur Verfügung steht, soll als Plattform für die Erfassung und den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der einzelnen im Rahmen der Richtlinie 1999/32/EG durchgeführten Konformitätsüberprüfungen dienen. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, das System, das wesentlich zur Rationalisierung und Optimierung der Bewertung der Einhaltung der Richtlinienvorschriften beitragen kann, anzuwenden.

(9) Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten ohne Küste, für die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe oder für deren Kraftstofflieferanten zu vermeiden, sollten diese Mitgliedstaaten von bestimmten Auflagen befreit werden.

(10) Die Berichterstattung sollte die optimale Nutzung aller verfügbaren Spitzentechnologien berücksichtigen, um den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum zu begrenzen, wobei den Mitgliedstaaten, die eine traditionellere Berichterstattung vorziehen, Flexibilität einzuräumen ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, ihren relevanten jährlichen Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 1999/32/EG über das EU-Informationssystem nachzukommen.

(11) Frühestens am 1. Januar 2016 und vorbehaltlich der Verfügbarkeit gemeinsam nutzbarer Daten über Konformitätsüberprüfungen und Probenahmen bezüglich des Schwefelgehalts können die Mitgliedstaaten den in das EU-Informationssystem integrierten risikobasierten Auswahlmechanismus nutzen, um die Überprüfung von Schiffskraftstoffen kostenwirksam zu priorisieren.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG eingesetzten Ausschusses

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