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Regelwerk, EU 2015, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/226 der Kommission vom 11. Februar 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs "anfälliges Holz" und zu ergreifende Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 645)

(ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2015 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU der Kommission 2 hat zu dem Schluss geführt, dass die Bestimmung des Begriffs "anfälliges Holz" das Holz von Nadelbäumen (Coniferales), das nicht seine natürliche Oberflächenrundung bewahrt hat, sowie Bienenstöcke und Nistkästen einschließen sollte, da Bienenstöcke und Nistkästen häufig verbracht werden und daher besonderen Risiken ausgesetzt sind. Darüber hinaus sollte Holz, das verarbeitet wurde, um das Risiko eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm auszuräumen, von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen werden.

(2) Angesichts der Natur des Vektors sollten alle gefällten anfälligen Pflanzen und die Holzreste in Pufferzonen sofort entfernt werden.

(3) Es ist angemessen klarzustellen, dass rindenfreies Holz, das einer geeigneten Hitzebehandlung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU unterzogen wurde, auch innerhalb der Flugzeit des Vektors verbracht werden darf.

(4) Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) "anfälliges Holz": Holz von Nadelbäumen (Coniferales), das unter einen der folgenden Punkte fällt:

  1. Holz im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG ;
  2. Holz, das seine Oberflächenrundung nicht bewahrt hat;
  3. Holz in Form von Bienenstöcken und Nistkästen.

Anfälliges Holz umfasst kein Schnittholz und keine Stämme von Taxus L. und Thuja L. sowie kein Holz, das verarbeitet wurde, um das Risiko eines Befalls durch den Kiefernfadenwurm auszuräumen."

2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Kennzeichnung gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b sowie Abschnitt 2 Nummer 3 in Übereinstimmung mit Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 von Bienenstöcken, Nistkästen und Holzverpackungsmaterial aus Holz, das von der betroffenen Behandlungseinrichtung gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe c behandelt wurde."

3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein abgegrenztes Gebiet befindet, erteilen angemessen eingerichteten Herstellern von Holzverpackungsmaterial, Bienenstöcken und Nistkästen die Zulassung zur Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials, der Bienenstöcke und der Nistkästen, die sie aus von einer zugelassenen Behandlungseinrichtung behandeltem Holz, mit dem der Pflanzenpass gemäß der Richtlinie 92/105/EWG mitgeführt wird, herstellen, nach Anhang II des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15.

Diese Hersteller werden im Folgenden als "zugelassene Hersteller von Holzverpackungsmaterial" bezeichnet."

4. Die Anhänge I, II und III werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2015

_______

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et. al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (ABl. Nr. L 266 vom 02.10.2012 S. 42).

.

Anhang

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird folgende Nummer 9a eingefügt:

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