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Beschluss (EU) 2015/191 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU zur Verlängerung bestimmter in Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses festgelegter Fristen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 466)
(ABl. Nr. L 31 vom 07.02.2015 S. 31)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission 2 enthält die Vorschriften und Kriterien für die Auswahl und Durchführung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen (im Folgenden "CCS-Demonstrationsprojekte" genannt), und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien (im Folgenden "RES-Demonstrationsprojekte" genannt), die 300 Mio. Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer des EU-Emissionshandelssystems sowie die Grundregeln für die Monetarisierung von Zertifikaten und die Verwaltung der Einkünfte umfassen.
(2) Wegen der Wirtschaftskrise wird es bei zahlreichen im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU für eine Finanzhilfe ausgewählten Projekten nicht möglich sein, binnen 24 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse im Falle von RES-Demonstrationsprojekten bzw. binnen 36 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten einen endgültigen Investitionsbeschluss zu treffen. Somit kann bei solchen Projekten auch die Inbetriebnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Finanzhilfebeschlusses erfolgen. Die Fristen für den endgültigen Investitionsbeschluss und den Termin der Inbetriebnahme sollten daher um zwei Jahre verlängert werden. Außerdem sollte für den Termin der Inbetriebnahme ein Übergangszeitraum von einem Jahr gelten.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2010/670/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird die Angabe "24 Monaten" durch die Angabe "48 Monaten" ersetzt;
b) in Absatz 2 wird die Angabe "36 Monaten" durch die Angabe "60 Monaten" ersetzt.
2. Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) in Unterabsatz 2 werden das Datum "31. Dezember 2015" durch das Datum "31. Dezember 2017" und die Angabe "vier Jahre" durch die Angabe "sechs Jahre" ersetzt.
b) Folgende Unterabsätze 3 und 4 werden angefügt:
"Hat das Projekt an dem für das Projekt festgesetzten Termin der Inbetriebnahme den Betrieb nicht aufgenommen, so wird dieser Termin automatisch um ein Jahr verschoben.
Finanzhilfebeschlüsse verlieren ihre Rechtswirkung, wenn das Projekt bis zu dem Termin der Inbetriebnahme gemäß Unterabsatz 3 den Betrieb nicht aufgenommen hat. In diesem Fall sind ausgezahlte oder zur Auszahlung erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen."
Dieser Beschluss gilt auch für CCS- und RES-Demonstrationsprojekte, für die ein Finanzhilfebeschluss erlassen wird, bevor der vorliegende Beschluss wirksam ist.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Februar 2015
2) Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2010 S. 39).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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