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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/165 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Milchsäure, Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, Chitosanhydrochlorid und Equisetum arvense L. in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Milchsäure, Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, Chitosanhydrochlorid und Equisetum arvense L. wurden weder spezifische Rückstandshöchstgehalte festgelegt noch wurden die Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen; somit gilt der Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung.

(2) Chitosanhydrochlorid ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission 3 ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(3) Equisetum arvense L. ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 462/2014 der Kommission 4 befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(4) Milchsäure ist als Lebensmittelzusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zugelassen. In Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission 6 ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(5) In Bezug auf Lecanicillium muscarium Stamm Ve6 gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zu dem Schluss 7, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(6) Ausgehend von der Schlussfolgerung der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Milchsäure2", "Lecanicillium muscarium Stamm Ve6", "Chitosanhydrochlorid" und "Equisetum arvense L.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2015

1) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Genehmigung des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 156 vom 24.05.2014 S. 5).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 462/2014

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