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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 6)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats beantragen müssen. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die "Behörde") und zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. In einigen Fällen kann eine wissenschaftliche Risikobewertung allein nicht alle Informationen liefern, auf die eine Risikomanagemententscheidung gegründet werden sollte; daher sollten auch andere legitime Faktoren berücksichtigt werden, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

(4) Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012- 00266 2) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt".

(5) Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen wurde. Zielgruppe ist die allgemeine Bevölkerung.

(6) Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012- 00267 3) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung".

(7) Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass eine Angabe zu Glucose und ihrem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel bereits mit positivem Ergebnis bewertet worden war, und auf die Stellungnahme der Behörde zu der gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00266) verwiesen wurde.

(8) Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012- 00268 4) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei".

(9) Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass eine Angabe zu Glucose und ihrem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel bereits positiv bewertet worden war, und auf die Stellungnahme der Behörde zu der gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00266) verwiesen wurde.

(10) Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012- 00269 5) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei".

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