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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1336/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Vorverlegung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015

(ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der EU nach Russland, das auch für Milch und Milcherzeugnisse gilt. Dieses Verbot hat zu Marktstörungen mit erheblichen Preiseinbrüchen geführt, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September vor.

(3) Daher ist eine Situation entstanden, in der die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehenden Maßnahmen unzureichend erscheinen, um die Marktstörungen zu bekämpfen.

(4) Der Zeitraum der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 949/2014 der Kommission 2 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

(5) Die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union sind weiter gesunken, und dieser Druck auf die Preise wird sich vermutlich fortsetzen.

(6) Um zu verhindern, dass es zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es unverzichtbar, eine öffentliche Intervention auch nach dem 31. Dezember 2014 zu ermöglichen.

(7) Es empfiehlt sich daher, den Zeitraum für die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver für das Jahr 2015 mit dem 1. Januar zu beginnen.

(8) Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar sein.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 949/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2014 (ABl. Nr. L 265 vom 05.09.2014 S. 21).

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