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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(ABl. Nr. L 361 vom 17.12.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel Einschränkungen oder Kontrollen unterliegt. Die dort aufgeführten Listen enthalten auch die Listen in den Anhängen des CITES-Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (das Übereinkommen).

(2) Die folgenden Arten wurden kürzlich in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen: Dalbergia tucurensis (mit Anmerkung) auf Antrag Nicaraguas; Antilope cervicapra, Boselaphus tragocamelus, Capra hircus aegagrus, Capra sibirica, Gazella bennettii, Pseudois nayaur, Axis porcinus, Herpestes edwardsi, Herpestes javanicus, Hyaena hyaena, Lophura leucomelanos, Pavo cristatus, Pucrasia macrolopha auf Antrag Pakistans; Quercus mongolica und Fraxinus mandshurica (beide mit Anmerkung) auf Antrag der Russischen Föderation.

(3) Keiner der Mitgliedstaaten hat Vorbehalte gegen diese Änderungen angemeldet.

(4) Die Änderungen von Anhang III des Übereinkommens machen daher Änderungen des Anhangs C der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG erforderlich.

(5) Lygodactylus williamsi steht als "vom Aussterben bedrohte" Art auf der Roten Liste der IUCN und ist in einem kleinen Gebiet Tansanias endemisch. Meldungen zufolge beeinträchtigen die Wildfänge für den internationalen Heimtierhandel die Art unmittelbar und in einem Ausmaß, das das Überleben der Population gefährdet. Die Art wird bekanntermaßen innerhalb der Union gehandelt, hauptsächlich als Exemplare aus Naturwäldern, und es besteht eine eindeutige Nachfrage. Lygodactylus williamsi scheint daher die Kriterien für eine Aufnahme in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung zu erfüllen. Die Kommission hat die Vereinigte Republik Tansania mit Blick auf die potenzielle Aufnahme der Art in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG konsultiert. Lygodactylus williamsi sollte daher in Anhang B der Verordnung aufgenommen werden.

(6) Bradypus pygmaeus wurde 2001 von Bradypus variegatus differenziert. Die Art wurde irrtümlicherweise nicht in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen. Dieses Versehen wurde am 20. November 2013 korrigiert, und Bradypus pygmaeus sollte folglich auch in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgenommen werden.

(7) Lophura leucomelanos sollte aus Anhang D gestrichen werden, da die Art in Anhang C eingegliedert wurde.

(8) Definitionen für die Begriffe "Extrakt", "Fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit", "Pulver" und "Holzschnitzel" sollten in die "Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D" aufgenommen werden, da diese Definitionen auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens im März 2013 vereinbart wurden.

(9) Die Fußnote für Agalychnis spp. sollte gestrichen werden, da sie nach Annahme der Taxonomic Checklist of Amphibians des Übereinkommens überflüssig ist.

(10) Die Anmerkung für Korallen sollte aktualisiert werden, um sie mit den Anhängen des Übereinkommens in Einklang zu bringen.

(11) Der Wortlaut der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG wurde in einigen Punkten präzisiert.

(12) Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG ganz zu ersetzen.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1.

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