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Regelwerk, EU 2014, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfußböden im Hinblick auf deren Brandverhalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 27)



Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Holzfußböden gehören zu den Bauprodukten, für die diese Entscheidung gilt.

(2) Prüfungen haben ergeben, dass unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden eine stabile und berechenbare Leistung in Bezug auf das Brandverhalten aufweisen, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Rohdichte des Holzes, der Dicke des Bodenbelags und der Endanwendung des Produkts erfüllen.

(3) Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden sollten unter diesen Bedingungen daher ohne das Erfordernis weiterer Prüfungen als Produkte gelten, die den in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Leistungsklassen für das Brandverhalten entsprechen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden, die die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen, gelten ohne Prüfung als Produkte, die den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den17. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2000 S. 14).

.

Anhang


Produkt1,7 Produktbeschreibung4 Durchschnittliche Mindestdichte5 (kg/m3) Minimale
Gesamtdi-
cke (mm)
Endanwendung Klasse der
Bodenbeläge3
Holzfußboden Holzfußboden aus massiver Kiefer oder Fichte Kiefer: 480
Fichte: 400
14 Ohne unterseitigen Luftspalt Dfl-s1
Holzfußboden Holzfußboden aus massiver Buche, Eiche, Kiefer oder Fichte Buche: 700
Eiche: 700
Kiefer: 430
Fichte: 400
20 Mit unterseitigem oder ohne unterseitigen Luftspalt Dfl-s1
Holzparkett Einschichtparkett aus massiver Walnuss 650 8 Auf Untergrund verklebt6 Dfl-s1
Holzparkett Einschichtparkett aus massiver Eiche, massivem Ahorn oder massiver Esche Esche: 650
Ahorn: 650
Eiche: 720
8 Auf Untergrund verklebt6 Dfl-s1
Holzparkett Mehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche, mindestens 3,5 mm 550 152 Ohne unterseitigen Luftspalt Dfl-s1
Holzfußboden und Parkett Sonstiger Massivholzfußboden und sonstiges Parkett 400 6 Alle Efl
1) Montiert gemäß EN ISO 9239-1 auf Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 oder mit unterseitigem Luftspalt (mit einer Mindesthöhe von 30 mm).

2) Eine Zwischenschicht mindestens der Klasse Efl mit einer Höchstdicke von 3 mm und einer Mindestdichte von 280 kg/m3 kann verwendet werden.

3) Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

4) Ohne Oberflächenbeschichtungen.

5) Behandelt gemäß EN 13238 (50 % RH, 23 °C).

6) Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0.

7) Gilt auch für Treppenstufen.


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