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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2014 der Kommission vom 19. November 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

(ABl. Nr. L 333 vom 20.11.2014 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede etablierte geografische Angabe eine technische Unterlage vorlegen. Um die einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung sicherzustellen, sollten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung von Informationssystemen zur Übermittlung dieser Unterlagen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt werden.

(2) Im Interesse einer effizienten Verwaltung und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Nutzung der von der Kommission in der Vergangenheit bereitgestellten Informationssysteme sollten die allgemeinen Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 2 angewandt werden, die insbesondere die Validierung der Zugriffsrechte der für die Übersendung von Mitteilungen zuständigen Behörden oder Einzelpersonen, die Authentizität, die langfristige Integrität und Lesbarkeit der Dokumente sowie den Schutz personenbezogener Daten betreffen.

(3) Als ersten Schritt zur vollständigen Standardisierung hat die Kommission zunächst im Rahmen ihrer eigenen internen Arbeitsverfahren und ihrer Beziehungen zu den Behörden, die den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen mit gewährleisten, im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 Informationssysteme entwickelt, die die elektronische Vorlage der technischen Unterlagen für etablierte geografische Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ermöglichen. Um eine wirksame Verwaltung dieser Unterlagen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Unterlagen mit Hilfe der verfügbaren Informationssysteme zu übermitteln.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 3 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 enthält keine Einzelheiten, wie diese technischen Unterlagen zu übermitteln sind. Sie sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der folgende Artikel 8a wird eingefügt:

Artikel 8a Vorlage und Eingang technischer Unterlagen für etablierte geografische Angaben

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen der Kommission die technischen Unterlagen für etablierte geografische Angaben nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unter Nutzung der in Anhang VI genannten Informationssysteme vor.

Die Unterlagen gelten am Tag ihres Eingangs bei der Kommission als vorgelegt.

(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Eingang der technischen Unterlagen über die in Anhang VI genannten Informationssysteme. Jede Unterlage erhält ein Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

  1. das Aktenzeichen;
  2. den betreffenden Namen und
  3. das Datum des Eingangs.

Die Kommission gibt über die in Anhang VI genannten Informationssysteme Informationen und Bemerkungen zu den technischen Unterlagen bekannt und stellt sie zur Verfügung.

(3) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten sinngemäß für die Bekanntgabe und die Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2.

Die Meldungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfolgen spätestens zehn Tage nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung."

2. Anhang VI wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2014

1) ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16.

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