Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 1226/2014 der Kommission vom 17. November 2014 zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 331 vom 18.11.2014 S. 3)
Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste der zulässigen Angaben aufgenommen wurden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden "die Behörde") weiter.
(3) Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.
(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
(5) Nachdem Lactalis B&C einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich "fett- und transfettsäurearmem Streichfett mit hohem Gehalt an ungesättigten und Omega-3- Fettsäuren" im Hinblick auf die Senkung des LDL-Cholesterinspiegels abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009- 00458) 2. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Die Verwendung eines Fettes mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren anstelle eines Fettes mit einem hohen Gehalt an gesättigten Fettsäuren/Transfettsäuren hilft, das LDL-Cholesterin zu senken. LDL-Cholesterin ist ein kardiovaskulärer Risikofaktor".
(6) Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer Stellungnahme, die der Kommission und den Mitgliedstaaten am 25. Mai 2011 zuging, zu dem Schluss, dass ein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde zwischen der Aufnahme von Gemischen gesättigter Fettsäuren mit der Nahrung und dem Anstieg der LDL-Cholesterin-Konzentration im Blut und dass das Ersetzen eines Gemischs gesättigter Fettsäuren in Lebensmitteln bzw. bei der Ernährung durch einfach und/oder mehrfach ungesättigte cis-Fettsäuren auf Grammfür-Gramm-Basis die LDL-Cholesterin-Konzentration senkt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Auffassung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Liste der zulässigen Angaben der Europäischen Union aufgenommen werden. Die Daten der klinischen Interventionsstudie, deren vertrauliche Behandlung der Antragsteller beantragt hatte, wurden von der Behörde für diese Schlussfolgerung als nicht erforderlich erachtet. Daher gilt die Anforderung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als nicht erfüllt, und dementsprechend sollte kein Schutz geschützter Daten gewährt werden.
(7) Die Behörde kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass die Angabe nur zulässig sein sollte, wenn in Lebensmitteln bzw. bei der Ernährung erhebliche Mengen an gesättigten Fettsäuren durch einfach und/oder mehrfach ungesättigte Fettsäuren auf Grammfür-Gramm-Basis ersetzt werden. Um zu gewährleisten, dass mit der Angabe versehene Lebensmittel erhebliche Mengen an einfach und/oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren liefern, ist es angezeigt, die Verwendung der Angabe auf Fette und Öle zu beschränken und sie an die Bedingungen für die nährwertbezogene Angabe "MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN" gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu knüpfen.
(8) Nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss eine Stellungnahme, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, bestimmte Informationen enthalten. Diese Informationen sollten im Anhang der vorliegenden Verordnung für die betreffende zugelassene Angabe aufgeführt werden und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den Stellungnahmen der Behörde gegebenenfalls den überarbeiteten Wortlaut der Angabe, spezielle Bedingungen für die Verwendung der Angabe, Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder eine zusätzliche Erklärung oder Warnung umfassen.
(9) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion