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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1160/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 10 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

(2) In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete aufgelistet, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus ihrem Hoheitsgebiet in die EU nicht höher ist als das Risiko bei solchen Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten.

(3) Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland einen Nachweis über seinen Tollwutstatus zu erbringen und nachzuweisen, dass es bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Meldung des Tollwutverdachts, das Überwachungssystem, die Struktur und Organisation seiner Veterinärdienste, die Umsetzung sämtlicher amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Tollwut sowie die Regelungen für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen erfüllt.

(4) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat Informationen über ihren Tollwutstatus sowie über die Erfüllung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgelegt. Die Auswertung dieser Informationen lässt den Schluss zu, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die einschlägigen Anforderungen der Verordnung erfüllt und somit in die Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgenommen werden sollte.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird folgender Eintrag zwischen dem Eintrag für St. Lucia und dem Eintrag für Montserrat eingefügt:

"MK ... Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2014

_____
1) ABl. Nr. L 146 vom 13.06.2003 S. 1.

ENDE

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