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Regelwerk, EU 2014, Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1153/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 in Bezug auf die zu erhebenden Daten, die Stichprobenverfahren, die Genauigkeits- und die Qualitätsanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von europäischen Statistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 2 werden die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der beruflichen Bildung zu erhebenden spezifischen Daten, die Stichprobenverfahren, die Genauigkeits- und die Qualitätsanforderungen für die zu erhebenden Daten sowie der Aufbau der Qualitätsberichte festgelegt.

(3) Bezüglich der Qualität der für die Erstellung von europäischen Statistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, des standardisierten Qualitätsberichts und sämtlicher zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen sollten Anforderungen angenommen werden.

(4) Es ist angezeigt, das Kodierungsschema, das Stichprobenverfahren und die Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen zu ändern, um die Belastung bei künftigen Datenerhebungen für Statistiken zur betrieblichen Bildung zu verringern.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 198/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung (ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 15).

.

Anhang

1. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhält folgende Fassung:

"Anhang I
Variablen

Anmerkung zur Tabelle:

Die Einträge "Kernvariable" und "Schlüsselvariable" in der Spalte "Gruppe" werden in Anhang III erläutert. Der Eintrag "ID" bedeutet, dass es sich um eine "Identifizierungsvariable" handelt (Auslassung nicht gestattet). Der Eintrag "QL" in der Spalte "Typ" steht für "qualitative Variable" Ja/Nein, "QM" steht für "qualitative Variable" mit verschiedenen Kategorien, wie in der Tabelle beschrieben, und "QT" für "quantitative Variable". CVT steht für berufliche Weiterbildung (Continuing Vocational Training). IVT steht für berufliche Erstausbildung (Initial Vocational Training). NACE bezieht sich auf den Wirtschaftszweig nach der NACE Rev. 2.

1. Bei allen Unternehmen zu erhebende Variablen: Stichprobenmerkmale

Bezeichnung der Variable Gruppe Typ Beschreibung
COUNTRY ID Ländercode
ENTERPR ID Unternehmenskennung
REFYEAR ID Bezugsjahr
WEIGHT ID Gewichtungsfaktor. Zwei Dezimalstellen; als Dezimaltrennzeichen verwenden
NACE_SP ID Stichprobenplan - Kategorie des Wirtschaftszweigs
size_SP ID Stichprobenplan - Größenklasse
NSTRA_SP ID Stichprobenplan - Anzahl der Unternehmen in der durch die Variablen NACE_SP und size_SP abgegrenzten Schicht, d. h. die Grundgesamtheit
N_SP ID Stichprobenplan - Anzahl der aus der Auswahlgrundlage in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der durch die Variablen NACE_SP und size_SP abgegrenzten Schicht
SUB_SP ID Teilstichprobenindikator: zeigt an, ob das Unternehmen zur Teilstichprobe gehört
N_RESPST ID

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