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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verarbeitung von Nebenprodukten der Schlachtung, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß dieser Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass besondere Anforderungen an die Weiterverarbeitung von Schlachtnebenprodukten wie Mägen von Wiederkäuern und Füße von Huftieren erfüllt sind.

(2) In Übereinstimmung mit Anhang III der genannten Verordnung ist dafür zu sorgen, dass vor dem Transport in einem anderen Betrieb die zur Weiterverarbeitung bestimmten Füße von Huftieren enthäutet oder gebrüht und enthaart und die Mägen von Wiederkäuern im Schlachtbetrieb gebrüht oder gereinigt wurden.

(3) Die Ausrüstung für das Enthäuten bzw. das Brühen und Enthaaren ist kostspielig. Insbesondere kleine und mittlere Schlachtbetriebe sind daher nicht in der Lage, für den menschlichen Verzehr bestimmte Füße kosteneffizient zu verarbeiten.

(4) Es gibt zwar technologische Entwicklungen, welche die Aufwertung von Huftierfüßen zu Lebensmitteln ermöglichen und damit zur Verringerung von Lebensmittelabfällen beitragen, aber vor allem kleine und mittlere Schlachtbetriebe sind praktischen Zwängen ausgesetzt, die eine solche Aufwertung verhindern.

(5) Kälberlab wird in der Käseproduktion genutzt und in speziellen Betrieben aus den Mägen junger Wiederkäuer gewonnen. Das Brühen oder Reinigen der Mägen verringert den Labertrag aus diesen Mägen erheblich, trägt aber nicht zur Sicherheit des Labs bei, das anschließend hoch verarbeitet wird.

(6) Es gilt, ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit aufrechtzuerhalten, um eine bessere Regulierung und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer zu schaffen, die auch für kleine und mittlere Schlachtbetriebe tragfähig sind.

(7) Mägen von Wiederkäuern und Füße von Huftieren zählen nach der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu den Nebenprodukten der Schlachtung. Die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an die Verarbeitung von Schlachtnebenprodukten, darunter auch die Temperatur bei Lagerung und Transport, sorgen dafür, dass diese Produkte sicher verarbeitet und zu einem Betrieb außerhalb des Schlachtbetriebs befördert, in verschiedenen Schlachtbetrieben gesammelt und aufgewertet werden können. Die zuständige Behörde sollte daher erlauben, dass Füße von Huftieren, die nicht enthäutet oder gebrüht und enthaart wurden, zu einem anderen Betrieb befördert werden.

(8) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang III Abschnitt I Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 18 folgende Fassung:

"18. Sofern sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, müssen

  1. Mägen gebrüht oder gereinigt werden; handelt es sich um die Mägen junger Wiederkäuer, die für die Labproduktion bestimmt sind, sind diese lediglich zu leeren;
  2. Därme geleert und gereinigt werden;
  3. Köpfe und Füße enthäutet oder gebrüht und enthaart werden; sofern die zuständige Behörde dies zulässt, dürfen sichtlich saubere Füße zu einem zugelassenen Betrieb befördert werden, der die Füße für die Verarbeitung zu Lebensmitteln weiterbehandelt, um dort enthäutet oder gebrüht und enthaart zu werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.
ENDE

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