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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1136/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 hinsichtlich der Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Pflanzenschutzmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 der Kommission 3 aufgehoben, und es wurden neue Datenanforderungen für Wirkstoffe festgelegt.

(2) Damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf diese neuen Anforderungen vorbereiten können, sind in der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 Übergangsregelungen festgelegt, die sowohl die Einreichung von Daten im Zusammenhang mit Anträgen auf die Genehmigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die Änderung der Genehmigung von Wirkstoffen als auch die Einreichung von Daten im Zusammenhang mit Anträgen auf die Zulassung, die Erneuerung einer Zulassung oder die Änderung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel betreffen.

(3) Um in bestimmten Fällen die Einreichung von Daten bezüglich der Wirkstoffe in Anträgen auf die Zulassung oder die Änderung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung oder deren Erneuerung geltenden Datenanforderungen zu ermöglichen, sollten die Übergangsregelungen bezüglich der Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln geändert werden. Diese Änderung ist notwendig, um Unterschiede bei der Bewertung der Daten, die von unterschiedlichen Zonen angehörenden Mitgliedstaaten im Einklang mit den neuen Datenanforderungen erzeugt werden, zu vermeiden und dementsprechend bei der Bewertung dieser Daten durch ihre Evaluierung auf Unionsebene einen einheitlichen und harmonisierten Ansatz zu wahren.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 erhält folgende Fassung:

"(1) Im Falle von Anträgen auf Zulassung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die Pflanzenschutzmittel betreffen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, für die die Dossiers gemäß Artikel 3 eingereicht worden sind oder deren Genehmigung nicht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission * erneuert worden ist, gilt die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 weiterhin für die Einreichung von Daten zu diesem Wirkstoff bzw. diesen Wirkstoffen.

_____
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 252 vom 19.09.2012 S. 26)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2014

______
1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 93 vom 03.04.2013 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 544/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe (ABl. Nr. L 155 vom 11.06.2011 S. 1).

ENDE

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