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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1127/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amitrol, Dinocap, Fipronil, Flufenacet, Pendimethalin, Propyzamid und Pyridat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Amitrol, Flufenacet, Pendimethalin, Propyzamid und Pyridat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (nachstehend "RHG") festgesetzt. Die RHG für Dinocap und Fipronil wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung festgesetzt.

(2) Für Amitrol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Zitrusfrüchte, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kernobst, Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(3) Für Dinocap legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dinocap wurden widerrufen. Die RHG sollten daher auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Wert der Codex-RHG festgesetzt werden, die für die Verbraucher in der Union sicher sind. Außerdem sollte die Rückstandsdefinition geändert werden.

(4) Die Behörde wies darauf hin, dass die geltenden RHG für Dinocap in Keltertrauben und Melonen Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(5) Für Fipronil legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 4. Sie empfahl, die RHG für Blumen- und Kopfkohle, Fett und Leber von Schwein, Rind, Schaf und Ziege, Schweinenieren, Leber und Eier von Geflügel zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG.

(6) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 informierte Deutschland die Kommission am 10. Februar 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Fipronil wegen des Auftretens von Elateridae, einer Gefahr, für deren wirksame Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Folgerichtig übermittelte Deutschland den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auch einen Antrag, den RHG für Geflügelfett anzuheben, da Kartoffeln mit Fipronilrückständen, die dem geltenden RHG für Kartoffeln entsprechen, an Hühner verfüttert werden könnten, wodurch der Rückstandsgehalt den geltenden RHG für Geflügelfett überschreiten würde.

(7) Deutschland hat der Kommission eine angemessene Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgelegt und auf dieser Grundlage vorläufige RHG vorgeschlagen.

(8) Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 6

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