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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung der Form und der technischen Einzelheiten der Mitteilung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2386/96 und (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission

(ABl. Nr. L 302 vom 22.10.2014 S. 26)



Hebt VO'en (EG) 2386/96 und (EU, Euratom) Nr. 833/2010 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission, zur Ersetzung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um vergleichbare Daten erheben zu können und die Meldung durch die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder Stellen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 zu erleichtern, sollten die vorzunehmenden Mitteilungen durch die Verwendung von Meldetabellen standardisiert werden. Daher sollten Bestimmungen zur Form und zu weiteren technischen Einzelheiten der Mitteilung von Daten und Informationen erlassen werden.

(2) Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates 2 durch die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 aufgehoben wurde, sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 2386/96 der Kommission 3 aufgehoben werden.

(3) Nachdem die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates 4 vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt wurde 5, sollte mit der vorliegenden Verordnung auch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission 6 aufgehoben werden.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Form und die technischen Einzelheiten der Mitteilung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 an die Kommission sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 2386/96 und (EU, Euratom) Nr. 833/2010 werden aufgehoben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen die Kohärenz der auf der Grundlage des Musters im Anhang gemeldeten statistischen Informationen und der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik gemeldeten statistischen Informationen sicher.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

1) ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 61.

2) Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. Nr. L 102 vom 25.04.1996 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 2386/96 der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. Nr. L 326 vom 17.12.1996 S. 13).

4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (ABl. Nr. L 180 vom 15.07.2010 S. 7).

5) Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2012 in der Rechtssache C-490/10, Europäisches Parlament gegen Rat, Slg. 2012, I-0000.

6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission (ABl. Nr. L 248 vom 22.09.2010 S. 36).

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