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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1046/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen

(ABl. Nr. L 291 vom 07.10.2014 S. 1)



s. Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kann aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union nach Artikel 349 AEUV entstehen.

(2) Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Gebieten der Union zu erhalten, hat die Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden Mehrkosten im Fischerei- und Aquakultursektor eingeführt. Die Ausgleichsmaßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates 2 festgelegt. Die strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage der Union, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Reliefbedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen und besondere Klimabedingungen erschwert wird, erfordert auch weiterhin Unterstützung, um die Mehrkosten im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem 1. Januar 2014 auszugleichen. Der Ausgleich der entstandenen Mehrkosten trägt dazu bei, dass Unternehmen aus diesen Gebieten wirtschaftlich tragfähig bleiben.

(3) Diese Mehrkosten sollten in einem Ausgleichsplan gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt werden.

(4) Um die Gleichbehandlung aller betroffenen Gebiete durch eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Gebieten und von einem Jahr auf das nächste zu gewährleisten, insbesondere um eine Überkompensation der zusätzlichen Kosten zu vermeiden, ist es notwendig, die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage der Union festzulegen. Durch die gemeinsamen Kriterien wird sichergestellt, dass für alle betroffenen Gebiete eine einheitliche Methode zur Berechnung der Mehrkosten angewendet wird.

(5) Bei der Schätzung der Referenzkosten für Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, die Unternehmern im Festlandsgebiet des Mitgliedstaats oder der Union entstehen und auf deren Grundlage die Mehrkosten festgesetzt werden, sollte besonders sorgfältig vorgegangen werden, um Überkompensation zu vermeiden.

(6) Für manche Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien gibt es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten. In solchen Fällen wird der Referenzwert für die Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten festgesetzt, die Unternehmern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(7) Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich infrage kommenden Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien der Fischerei und Aquakultur, deren jeweilige Höchstmengen und die Höhe der Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten die Ausgleichsbeträge so festsetzen, dass die Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage angemessen ausgeglichen werden und Überkompensation vermieden wird. Zu diesem Zweck sollten bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrags auch andere Formen öffentlicher Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angemeldeten staatlichen Beihilfen, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken, berücksichtigt werden.

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