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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014

(ABl. Nr. L 259 vom 30.08.2014 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. Dieses Verbot hat zu einem ernsthaften Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche geführt, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Die Gefahr von Marktstörungen besteht vor allem im Sektor Obst und Gemüse, wo große Mengen verderblicher Erzeugnisse in dieser Zeit des Jahres geerntet werden.

(3) Auf dem Markt ist somit eine Situation entstanden, für die die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichen.

(4) Damit sich die derzeitige Marktlage nicht zu einer ernsteren oder längeren Marktstörung entwickelt, sind dringend befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von verderblichem Obst und Gemüse erforderlich, die vom plötzlichen Verlust des Exportmarktes in dieser Phase der Ernte am stärksten getroffen wurden. Die befristeten Sonderstützungsmaßnahmen sollten den Zeitraum vom 18. August bis zum 30. November 2014 abdecken und in Form einer finanziellen Unterstützung der Union für Tomaten/Paradeiser, Karotten, Kohl, Gemüsepaprika, Blumenkohl/Karfiol und Romanesco, Gurken und Cornichons, Pilze, Äpfel, Birnen, Pflaumen, Beerenobst, frische Tafeltrauben und Kiwifrüchte durchgeführt werden.

(5) Auf der Grundlage der geschätzten Mengen, die von dem Verbot betroffen sind, sollte die finanzielle Unterstützung der Union bis zu einem Höchstbetrag von 125 Mio. EUR gewährt werden. Dieser Höchstgesamtbetrag sollte in zwei Teilbeträge aufgeteilt werden, von denen einer für Äpfel und Birnen und der andere für alle übrigen unter die Stützungsmaßnahmen fallenden Erzeugnisse bereitgestellt wird. Bei dieser Mittelzuweisung sollte eine ungleiche Verteilung zwischen den verschiedenen Erzeugnissen vermieden und den unterschiedlichen Erntezeiten der vom russischen Einfuhrverbot betroffenen Erzeugnisse sowie ihrem mengenmäßigen Anteil Rechnung getragen werden.

(6) Bei einem Überangebot an Obst und Gemüse wegen vorübergehender und unvorhersehbarer Umstände sind Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung wirksame Krisenmanagementmaßnahmen.

(7) Zur Minderung der Folgen eines Preiseinbruchs sollte die Vorschrift, nach der unterstützte Marktrücknahmen auf 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung beschränkt sind, vorübergehend aufgehoben werden. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte daher auch dann gewährt werden, wenn die Rücknahmen die Obergrenze von 5 % übersteigen.

(8) Die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen sollte auf der Grundlage der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung bzw. für andere Bestimmungszwecke genannten Beträge gewährt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung kein Betrag festgesetzt ist. Für Erzeugnisse, für die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kein Betrag aufgeführt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Höchstbeträge festgesetzt werden.

(9) Da sich die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Tomaten/Paradeiser festgesetzten Beträge auf das Wirtschaftsjahr für Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung bzw. für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr beziehen, sollte präzisiert werden, dass der in der vorliegenden Verordnung genannte Höchstbetrag für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dem für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai geltenden Betrag entspricht.

(10) Um angesichts der außerordentlichen Marktstörungen sicherzustellen, dass alle Obst- und Gemüseerzeuger von der Union unterstützt werden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auf Obst- und Gemüseerzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

(11) Um die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbände und Schulen und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke zu fördern, sollten die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 oder in Anhang I

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