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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/905/EU der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9333)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 47)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Juni 2008 stellte das Unternehmen Reading Scientific Services Ltd. bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Kaubase.

(2) Die zuständige niederländische Lebensmittelprüfstelle legte am 14. Juli 2011 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 18. August 2011 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(5) Am 12. Juni 2012 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer als Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(6) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 zur Sicherheit von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer (Zutat von Kaubase) als neuartige Lebensmittelzutat 2 kam die EFSa zu dem Schluss, dass dieses bei der beantragten Verwendung und in den beantragten Verwendungsmengen sicher ist.

(7) Die Angaben in der Stellungnahme erlauben die Feststellung, dass Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer bei der beantragten Verwendung und in den beantragten Verwendungsmengen die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer gemäß der Spezifikation im Anhang darf in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Kaubase bis zu einem maximalen Anteil von 2 % des fertigen Kauprodukts in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen neuartigen Kaubase, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)".

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Reading Scientific Services Ltd., The Lord Zuckerman Research Centre, Whiteknights Campus, Pepper lane, Reading, RG6 6LA, Vereinigtes Königreich gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) EFSa Journal 2013;11(10):3423.

.

Anhang


Spezifikation für Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer

Definition:

Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure.

Strukturformel:

Beschreibung: Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver.

Identifizierung:

CAS-Nr. 9011-16-9

Reinheit:

Testwert Mindestens 99,5 % in Trockenmasse
Spezifische Viskosität (1 % MEK) 2-10
Methylvinyletherrückstände Nicht mehr als 150 ppm
Maleinsäurerückstände Nicht mehr als 250 ppm
Acetaldehyd Nicht mehr als 500 ppm
Methanol Nicht mehr als 500 ppm
Dilauroylperoxid Nicht mehr als 15 ppm
Schwermetalle insgesamt Nicht mehr als 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime höchstens 500 KBE/g
Schimmelpilze/Hefe höchstens 500 KBE/g
Escherichia coli

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