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Regelwerk, EU 2014, Gefahrenabwehr - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9335)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 355 vom 12.12.2014 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September 2019 und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie übermitteln.

(2) Die Kommission hat einen Fragebogen ausgearbeitet, in dem festgelegt ist, welche Informationen die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie übermitteln müssen.

(3) Der erste Berichtszeitraum erfasst die Zeit vom 1. Juni 2015, dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie in den Mitgliedstaaten in vollem Umfang gilt, bis zum 31. Dezember 2018, damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die gesammelten Informationen zu evaluieren und der Kommission bis spätestens 30. September 2019 vorzulegen. Die anschließenden vierjährlichen Berichtszeiträume erstrecken sich jeweils vom 1. Januar des ersten Jahres des Zeitraums bis zum 31. Dezember des vierten Jahres des Zeitraums.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG 2 des Rates eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten berichten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU über die Umsetzung der Richtlinie und verwenden zu diesem Zweck den Fragebogen nach dem Muster im Anhang dieses Beschlusses 3.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.

2) Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13).

3) Auch zugänglich über die folgende Website der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/environment/seveso/

.

Fragebogen Anhang

1. Allgemeine Angaben

  1. Machen Sie Angaben zu den für die Durchsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zuständigen Behörden. Dabei sind zumindest die Kontaktdaten und Hauptaufgaben (Auswertung der Sicherheitsberichte, Überwachung der Ansiedlung, Domino-Effekte, Aufstellung und Durchführung externer Notfallpläne, Inspektionen, Unterrichtung der Öffentlichkeit, Sanktionen) anzugeben. Alternativ kann auf den Vorbericht verwiesen werden, wenn es keine signifikanten Änderungen gibt.
  2. Geben Sie an, wann die Angaben zu den Betrieben in Bezug auf ihre Ausnahme in die (e)SPIRS-Datenbank zuletzt aktualisiert wurden.

2. Domino-Effekte (Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU)

Wie viele Gruppen von Betrieben gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU gab es am Ende des Berichtszeitraums, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können?

3. Sicherheitsberichte (Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU)

  1. Haben alle Betriebe der oberen Klasse, für die dies während des Berichtszeitraums Pflicht war, einen Sicherheitsbericht übermittelt? Wenn nicht, wie viele Betriebe haben keinen Bericht übermittelt?
  2. Wurden alle Sicherheitsberichte in den vorangegangenen fünf Jahren aktualisiert? Wenn nein, wie viele Betriebe der oberen Klasse, für die dies Pflicht war, haben ihren Sicherheitsbericht nicht aktualisiert?

4. Notfallpläne (Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU)

  1. Wurden für alle Betriebe der oberen Klasse, für die dies während des Berichtszeitraums Pflicht war, Notfallpläne erstellt? Wenn nein, für wie viele Betriebe der oberen Klasse wurde kein Notfallplan erstellt?
  2. Für wie viele Betriebe der oberen Klasse haben die Behörden gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2012/18

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