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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 880/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Cydia pomonella Granulovirus (CpGV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 240 vom 13.08.2014 S. 22)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) wurde gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission 2 durch die Richtlinie 2008/113/EG der Kommission 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 aufgeführt.

(2) Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") der Kommission am 4. April 2012 die Schlussfolgerungen zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) 6 vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zu Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) an den Antragsteller. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission überprüft. Der Entwurf des Überprüfungsberichts wurde in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 11. Juli 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) abgeschlossen.

(3) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere der kürzlich veröffentlichten Leitlinien in Bezug auf mikrobielle Kontaminierungsgrenzwerte für mikrobielle Pflanzenschutzmittel 7, ist es notwendig, die Genehmigungsbedingungen zu ändern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Mindestreinheit des Wirkstoffs und auf Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 Teil a Zeile 198, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Spalte "Reinheit" werden die Worte "Enthält Mikroorganismen (Bacillus cereus) < 1 × 106" ersetzt durch "Mindestkonzentration: 1 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l) und kontaminierende Mikroorganismen (Bacillus cereus) im formulierten Produkt < 1 × 107 KBE/g".

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 13).

3) Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. Nr. L 330 vom 09.12.2008 S. 6).

4) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

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