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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2014 der Kommission vom 7. August 2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Benzoesäure (VevoVitall)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 08.08.2014 S. 14)



Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Emerald Kalama Chemical BV hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers in den Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 2 und (EG) Nr. 1138/2007 3 der Kommission geändert wird.

(2) Der Antragsteller macht geltend, dass nach Abschluss einer Geschäftsvereinbarung zwischen Emerald Kalama Chemical BV und DSM Nutritional Products Ltd. das letztgenannte Unternehmen seit 15. April 2014 Eigentümer der Vertriebsrechte für den Futtermittelzusatzstoff Benzoesäure ist. Der Antragsteller hat Dokumente zur Stützung seines Antrags eingereicht.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit DSM Nutritional Products Ltd. seine Vertriebsrechte für diesen Futtermittelzusatzstoff wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden.

(5) Die Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an den Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem vorhandene Bestände aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006

In der zweiten Spalte des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 werden die Worte "Emerald Kalama Chemical BV" ersetzt durch "DSM Nutritional Products Ltd.".

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007

In der zweiten Spalte des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 werden die Worte "Emerald Kalama Chemical BV" ersetzt durch "DSM Nutritional Products Ltd."

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

Bestände des Zusatzstoffs, die vor dem 28. August 2014 nach den vor diesem Tag geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2014

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 9).

3) Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 8).


ENDE

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