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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 829/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 228 vom 31.07.2014 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionsregelungen und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2) Für die Schweiz bezieht sich die Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 derzeit auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, ausgenommen für Hefe. Die Schweiz hat bei der Kommission beantragt, die Gleichwertigkeit auch für ökologische/biologische Hefe anzuerkennen. Die Prüfung der zusammen mit diesem Antrag übermittelten Angaben und nachfolgende Erläuterungen der Schweiz haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollvorschriften für ökologische/biologische Hefe in diesem Land denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 3 gleichwertig sind. Infolgedessen sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Produktions- und Kontrollmaßnahmen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, auch für ökologische/biologische Hefe gelten.

(3) Für Neuseeland bezieht sich die Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 derzeit auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, ausgenommen für Wein und Hefe. Die neuseeländischen Behörden haben bei der Kommission beantragt, die Gleichwertigkeit auch für ökologischen/biologischen Wein anzuerkennen. Die Prüfung der zusammen mit diesem Antrag übermittelten Angaben und nachfolgende Erläuterungen Neuseelands haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollvorschriften für ökologischen/biologischen Wein in diesem Land denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG gleichwertig sind. Infolgedessen sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der neuseeländischen Produktions- und Kontrollmaßnahmen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, auch für ökologischen/biologischen Wein gelten.

(4) Nach Angaben Neuseelands haben sich die zuständige Behörde, eine der Kontrollstellen und die bescheinigungserteilende Stelle geändert. Diese Änderung sollte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 übernommen werden.

(5) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(6) Die Kommission hat die bis 31. Oktober 2013 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geprüft. Diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(7) "Liban Cert" ist in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt. "Liban Cert" hat der Kommission jedoch weder die Angaben über die Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 33 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 übermittelt noch Änderungen ihres technischen Dossiers gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mitgeteilt. Darüber hinaus ging aus dem von "Liban Cert" 2013 übermittelten Jahresbericht hervor, dass sie die Spezifikationen in Anhang IV

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