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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 228 vom 31.07.2014 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Menschen, die an Zöliakie erkrankt sind, leiden an einer dauernden Glutenunverträglichkeit. Weizen (d. h. alle Triticum-Arten, zum Beispiel Hartweizen, Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen und Gerste sind Getreidearten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Gluten enthalten. Das Gluten in diesen Getreidearten kann bei Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit gesundheitsschädliche Auswirkungen haben, weswegen diese Menschen den Verzehr von Gluten vermeiden sollten.

(2) Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln sollen den Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit helfen, sich für zu Hause und unterwegs einen möglichst abwechslungsreichen Speiseplan zusammenzustellen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 2 enthält harmonisierte Bestimmungen über die den Verbrauchern bereitzustellenden Informationen betreffend das Nichtvorhandensein von Gluten ("glutenfrei") oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten ("sehr geringer Glutengehalt") in Lebensmitteln. Diese Bestimmungen basieren auf wissenschaftlichen Daten und gewährleisten, dass Verbraucher nicht durch auf unterschiedlichen Grundlagen beruhende Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in einem Lebensmittel irregeführt oder verwirrt werden.

(4) Im Zuge der Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wird die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 mit Wirkung ab dem 20. Juli 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgehoben. Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sollte sichergestellt werden, dass die Bereitstellung von Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in einem Lebensmittel auch nach diesem Zeitpunkt auf den einschlägigen wissenschaftlichen Daten und nicht auf unterschiedlichen Grundlagen beruht. Es muss daher in der Union weiterhin einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen über die von den Lebensmittelunternehmern bereitzustellenden Informationen betreffend das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in einem Lebensmittel geben; diese Bedingungen sollten auf der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 beruhen.

(5) Bestimmte Lebensmittel werden in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet, um den Glutengehalt einer oder mehrerer glutenhaltiger Zutaten zu reduzieren oder um solche glutenhaltigen Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen. Andere Lebensmittel werden ausschließlich aus Zutaten hergestellt, die von Natur aus glutenfrei sind.

(6) Die Entfernung von Gluten aus glutenhaltigem Getreide ist mit erheblichem technischem und finanziellem Aufwand verbunden, weswegen sich die Herstellung vollständig glutenfreier Lebensmittel unter Verwendung solcher Getreidearten schwierig gestaltet. Daher können viele auf dem Markt befindliche Lebensmittel, die speziell verarbeitet wurden, um den Glutengehalt einer oder mehrerer glutenhaltiger Zutaten zu reduzieren, geringe Restmengen an Gluten enthalten.

(7) Die meisten Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit können Hafer in ihre Ernährung einbeziehen, ohne dass sich dies schädlich auf ihre Gesundheit auswirkt. Dies wird derzeit wissenschaftlich untersucht. Große Probleme bereitet allerdings die Kontamination von Hafer mit Weizen, Roggen oder Gerste; zu einer solchen Kontamination kann es bei der Ernte, der Beförderung, der Lagerung und der Verarbeitung kommen. Das Risiko einer Glutenkontamination sollte daher im Zusammenhang mit den einschlägigen Informationen berücksichtigt werden, die Lebensmittelunternehmer auf haferhaltigen Lebensmittelerzeugnissen bereitstellen.

(8) Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit vertragen unter Umständen geringe, individuell unterschiedliche Glutenmengen unterhalb einer bestimmten Grenze. Damit alle Betroffenen möglichst viele verschiedene Lebensmittel auf dem Markt finden können, die ihren Bedürfnissen und ihrer individuellen Empfindlichkeitsgrenze entsprechen, sollte eine Auswahl aus Erzeugnissen möglich sein, die - innerhalb solcher festgelegter Grenzen - unterschiedliche, geringe Mengen an Gluten enthalten. Dabei ist es jedoch wichtig, dass die verschiedenen Erzeugnisse korrekt gekennzeichnet sind, um ihre sichere Verwendung durch Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit zu gewährleisten; dies sollte durch Informationskampagnen in den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

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