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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 771/2014 der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme, auf den Aufbau der Ausgleichspläne für Mehrkosten, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage entstehen, auf das Muster für die Übermittlung von Finanzdaten, auf den Inhalt der Ex-ante-Bewertungsberichte und auf die Mindestanforderungen für den im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorzulegenden Bewertungsplan

(ABl. Nr. L 209 vom 16.07.2014 S. 20, ber. 2016 L 27 S. 14 A;
VO (EU) 2020/1027 - ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 115 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu gewährleisten, müssen Bestimmungen zu nachstehenden Elementen erlassen werden:

(2) Diese Bestimmungen sind eng miteinander verknüpft, da sie verschiedene inhaltliche und formale Aspekte der operationellen Programme und Ausgleichspläne betreffen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des EMFF vorlegen müssen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten und ihre Anwendung durch die Verwaltungsbehörde zu erleichtern, sollten diese Bestimmungen in vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(3) Durch das Muster für operationelle Programme sollte die Darstellung der Angaben in jedem Abschnitt des operationellen Programms harmonisiert werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Angaben kohärent und vergleichbar sind und gegebenenfalls aggregiert werden können.

(4) Das Muster für operationelle Programme bildet die Grundlage bei der Entwicklung des elektronischen Datenaustauschsystems gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Hinblick auf operationelle Programme. In diesem Muster sollte daher definiert werden, in welcher Form Daten über operationelle Programme in das elektronische Datenaustauschsystem einzugeben sind. Dies sollte jedoch nicht die endgültige Darstellung operationeller Programme, einschließlich Text- und Tabellenlayout, beeinträchtigen, da das elektronische Datenaustauschsystem eine andere Strukturierung und Darstellung der Daten ermöglichen soll, die in dieses System eingegeben wurden.

(5) Das Muster für die Vorlage operationeller Programme sollte den Inhalt operationeller Programme gemäß Artikel 18

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