Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss 2014/768/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Emissionsmanagementtechniken in Mineralöl- und Gasraffinerien zu übermitteln haben
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7517)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 315 vom 01.11.2014 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss 2014/738/EU der Kommission 2 enthält Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken ("BVT-Schlussfolgerungen") für das Raffinieren von Mineralöl und Gas. Gemäß den mit dem genannten Beschluss festgelegten BVT-Schlussfolgerungen 57 und 58 können die Mitgliedstaaten für Emissionen von Stickoxiden (Nox) und Schwefeldioxid (SO2) aus bestimmten technischen Anlagen eine integrierte Emissionsmanagementtechnik anwenden.
(2) Mineralöl- und Gasraffinerien sind bedeutende Quellen für Emissionen von Luftschadstoffen, insbesondere von Schwefeldioxid und Stickoxiden. Wenn Raffinerien eine integrierte Emissionsmanagementtechnik anwenden würden, wäre dies ausschlaggebend für die Umweltverträglichkeit dieser Raffinerien.
(3) Es müssen bestimmte Anforderungen an die Berichterstattung festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der BVT 57 und BVT 58 zu bewerten und insbesondere zu überprüfen, ob die integrierte Emissionsmanagementtechnik so konzipiert, durchgeführt und betrieben wird, dass sie mit den Grundsätzen für ein in Bezug auf die Umwelt gleichwertiges Ergebnis gemäß den genannten BVT-Schlussfolgerungen im Einklang steht.
(4) Es sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten über die Durchführung der in BVT 57 und BVT 58 beschriebenen integrierten Emissionsmanagementtechniken zu übermitteln haben; hierzu sollte die Beschreibung der wesentlichen Konzeptionsmerkmale der durchgeführten Techniken, die jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie das entsprechende Überwachungssystem und seine Ergebnisse gehören.
(5) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stellen die Mitgliedstaaten die Informationen über die Anwendung bester verfügbarer Techniken in elektronischer Form zur Verfügung. Um die Konsistenz und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten das von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eigens zu diesem Zweck entwickelte elektronische Berichtsformat verwenden.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission Informationen über die Durchführung der integrierten Emissionsmanagementtechniken gemäß den mit dem Durchführungsbeschluss 2014/738/EU angenommenen BVT 57 und BVT 58.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden nach Maßgabe des Anhangs übermittelt und betreffen die Jahre 2017, 2018 und 2019. Die Informationen werden für jede Mineralöl- und Gasraffinerie übermittelt, in der für Emissionen von Stickoxiden (NOx) oder Schwefeldioxid (SO2) in die Luft eine integrierte Emissionsmanagementtechnik gemäß BVT 57 oder BVT 58 durchgeführt wird.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden der Kommission bis spätestens 30. September 2020 mithilfe des zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten elektronischen Berichtsformats übermittelt.
Artikel 2 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Oktober 2014
______
1) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.
2) Durchführungsbeschluss 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 38).
Art der Informationen über integrierte Emissionsmanagementtechniken in Mineralöl- und Gasraffinerien, die der Kommission zu übermitteln sind | Anhang |
1. Allgemeine Angaben
1.1. Kennnummer der Anlage: Eindeutige Anlagenkennung für die Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU
1.2. Name der Anlage
1.3. Name des Betreibers
1.4. Anschrift der Anlage: Straße, Postleitzahl, Stadt und Land
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion