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Regelwerk, EU 2014, Gefahrenabwehr - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 748 9)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 06.11.2014 S. 1;
Beschl. (EU) 2018/142 - ABl. Nr. L 25 vom 30.01.2018 S. 40;
Beschl. (EU) 2019/570 - ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 41)



Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union ("Unionsverfahren") wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2) Da Katastrophen jederzeit eintreten können, sollte das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC), das mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichtet wurde, ständigen engen Kontakt mit den nationalen Kontaktstellen halten.

(3) Das Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System - CECIS) ist ein grundlegender Bestandteil des Verfahrens, da es die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der zwischen den beteiligten Ländern routinemäßig und bei Notfällen ausgetauschten Informationen gewährleistet. Angesichts der Besonderheiten einer Reaktion auf Fälle von Meeresverschmutzung sollte eine separate Version von CECIS geschaffen werden, die den Sekretariaten regionaler Meeresübereinkommen sowie Drittländern, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, Zugang bietet.

(4) Um die operative Effektivität sicherzustellen, sollten Mindestanforderungen für die Module, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sowie für die operativen Bedingungen, Funktionsweise und Interoperabilität festgelegt werden, wie in Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehen. Insbesondere sollten Module in der Lage sein, eine bestimmte Zeit lang autark zu arbeiten, rasch einsatzbereit und interoperabel sein. Um die Interoperabilität der Module zu steigern, sind Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten notwendig.

(5) Die Kapazitätsziele für die Europäische Notfallbewältigungskapazität (EERC) sollten definiert und regelmäßig überprüft werden, damit für Entsendungen im Rahmen des Unionsverfahrens eine ausreichende Anzahl von Modularten, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten gegeben ist. Die Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sollten definiert und regelmäßig überprüft werden, damit ein einheitliches Mindestmaß an Qualität und Interoperabilität für alle an der EERC beteiligten Kapazitäten gewährleistet ist.

(6) Es sollte ein Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren, einschließlich Selbstbeurteilungselementen, definiert werden, mit dem bestätigt werden kann, dass die Kapazitäten im freiwilligen Pool alle notwendigen Anforderungen erfüllen und, soweit erforderlich, begrenzte Kofinanzierungsmittel der Union für "Anpassungskosten" nutzen können. Dieses Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren sollte darüber hinaus eine ausgewogene geografische Verteilung von Kapazitäten unter Berücksichtigung der örtlichen Lage der Risiken gewährleisten und die Beteiligung aller interessierten Mitgliedstaaten in Betracht ziehen.

(7) Die Ermittlung möglicher Lücken bei Bewältigungskapazitäten der EERC sollte es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglichen, gemeinsam festzustellen, wo keine ausreichenden Kapazitäten innerhalb oder außerhalb des freiwilligen Pools verfügbar sind. Mitgliedstaaten, die sich einzeln oder in Konsortien um die Schließung dieser Lücken bemühen, sollten von einer begrenzten Kofinanzierung durch die Union profitieren, soweit dies kostengünstig ist und durch die Risikobewertung bestätigt wird.

(8) Zur Weiterentwicklung der EERC sollte in begrenztem Umfang über Rahmenverträge, Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder ähnliche Regelungen eine Kofinanzierung der Union bereitgestellt werden, um den Mitgliedstaaten Zugang zu zusätzlichen Kapazitäten zu bieten, mit denen sich vorübergehende Engpässe in außergewöhnlichen Katastrophen, also solchen, die nach Art und Umfang über das normalerweise zu erwartende und zu antizipierende Maß hinausgehen, bewältigen lassen. Diese Kapazitäten sind Teil des freiwilligen Pools für Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens.

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(Stand: 15.04.2019)

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