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Regelwerk, EU 2014, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) Nr. 743/2014 der Kommission vom 9. Juli 2014 zur Ersetzung des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 hinsichtlich der Mindesthäufigkeit der Analysen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 201 vom 10.07.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission 2 ist die Mindesthäufigkeit der Analysen für die relevanten Brennstoffe und Materialien festgelegt, die die Anlagenbetreiber zur Bestimmung von Berechnungsfaktoren anwenden müssen.

(2) Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 wird der Anhang VII der Verordnung in regelmäßigen Abständen und erstmals spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 überarbeitet.

(3) Es empfiehlt sich, Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu ändern, um die darin aufgeführten Brennstoffe und Materialien eindeutiger zu klassifizieren und zu kategorisieren, damit die zur Berechnung von Emissionen herangezogenen Faktoren einheitlicher angewendet werden.

(4) Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ersetzt werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30).

.

Anhang

  " Anhang VII
Mindesthäufigkeit der Analysen (Artikel 35)

Brennstoff/Material Mindesthäufigkeit der Analysen
Erdgas Mindestens wöchentlich
Andere Gase, insbesondere Synthesegas und Prozessgase wie Raffineriemischgas, Kokereigas, Gichtgas und Konvertergas Mindestens täglich - nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen Tageszeiten
Heizöl (z.B. leichtes, mittelschweres, schweres Heizöl, Bitumen) Alle 20.000 Tonnen Brennstoff und mindestens sechsmal jährlich
Kohle, Kokskohle, Petrolkoks, Torf Alle 20.000 Tonnen Brennstoff/Material und mindestens sechsmal jährlich
Andere Brennstoffe Alle 10.000 Tonnen Brennstoff und mindestens viermal jährlich
Unbehandelte feste Abfälle (rein fossil oder gemischt Biomassefossil) Alle 5.000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich
Flüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle Alle 10.000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich
Karbonatmineralien (einschließlich Kalkstein und Dolomit) Alle 50.000 Tonnen Material und mindestens viermal jährlich
Tone und Schiefer Rohstoffmenge, die 50.000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich
Andere Materialien (Primär-, Zwischen- und Endprodukt) Je nach Materialart und Variation: Materialmenge, die 50.000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich"


ENDE

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