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Verordnung (EU) Nr. 737/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2-Phenylphenol, Chlormequat, Cyflufenamid, Cyfluthrin, Dicamba, Fluopicolid, Flutriafol, Fosetyl, Indoxacarb, Isoprothiolan, Mandipropamid, Metaldehyd, Metconazol, Phosmet, Picloram, Propyzamid, Pyriproxyfen, Saflufenacil, Spinosad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 202 vom 10.07.2014 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für 2-Phenylphenol, Indoxacarb und Metconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlormequat, Cyfluthrin, Propyzamid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Cyflufenamid, Dicamba, Fluopicolid, Flutriafol, Fosetyl, Isoprothiolan, Mandipropamid, Metaldehyd, Phosmet, Picloram, Pyriproxyfen und Spinosad wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. In Bezug auf Saflufenacil wurden keine spezifischen RHG festgelegt und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass der Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlormequat bei Birnen, Getreide und Erzeugnissen tierischen Ursprungs wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3) In Bezug auf Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren und Paprika gestellt. In Bezug auf Cyfluthrin wurde ein solcher Antrag für Artischocken gestellt. In Bezug auf Dicamba wurde ein solcher Antrag für Kräuter und Kräutertees (Blätter und Blüten) gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Hopfen gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Kiwis, Kartoffeln und Gewürze gestellt. In Bezug auf Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für Bohnen (mit Hülsen) und Senfkörner gestellt. In Bezug auf Mandipropamid wurde ein solcher Antrag für Tomaten gestellt. In Bezug auf Metaldehyd wurde ein solcher Antrag für Bohnen (frisch und getrocknet) und Erbsen (frisch und getrocknet) gestellt. In Bezug auf Metconazol wurde ein solcher Antrag für Gerste und Hafer gestellt. In Bezug auf Phosmet wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte und Kernobst gestellt. In Bezug auf Picloram wurde ein solcher Antrag für Rapssamen und Senfkörner gestellt. In Bezug auf Propyzamid wurde ein solcher Antrag für Kräutertees (Blätter, Blüten und Wurzeln) gestellt. In Bezug auf Spinosad wurde ein solcher Antrag für Kleinobst und Beeren mit der Code-Nummer 0154000 und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gestellt. In Bezug auf Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für Meerrettich, Petersilienwurzel und Portulak gestellt.
(4) Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde in Bezug auf Saflufenacil auf Orangen, Zitronen, Grapefruit, Mandeln, Pekannüsse, Äpfeln, Birnen, Pfirsichen, Pflaumen, Kirschen, Trauben, Bananen, Mangos, Kartoffeln, Hülsengemüse, Zuckermais, Mais, Weizen, Reis, Gerste, Hafer, Roggen, Sorghum, Hirse, Zuckerrohr, getrocknete Erbsen, getrocknete Bohnen, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne, Baumwollsamen und Kaffeebohnen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung dieses Stoffes in Lateinamerika, in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada bei solchen Kulturen zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden müssten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
(5) Solche Anträge wurden auch in Bezug auf Fluopicolid auf Wurzel- und Knollengemüse und für Flutriafol auf Kernobst, Kirschen, Pfirsichen und Pflaumen gestellt. In beiden Fällen machen die Antragsteller geltend, dass die zulässige Anwendung der Stoffe bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
(Stand: 11.03.2019)
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