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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/667/EU vom 17. September 2014 über die Anerkennung des Systems "Universal Feed Assurance Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 276 vom 18.09.2014 S. 51aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3
Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n 98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Artikel 7b und 7c sowie Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Artikeln 17 und 18 sowie dem Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

(2) Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung, dass das System "Universal Feed Assurance Scheme" den Nachweis erbringt, wonach Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, wurde bei der Kommission am 16. Mai 2011 eingereicht. Die aktualisierte Version des Systems wurde am 7. Februar 2014 vorgelegt. Das System funktioniert im Vereinigten Königreich und kann Futtermittelausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel sowie Mähdruschfrüchte erfassen. Das System deckt Handel, Transport und Lagerung der landwirtschaftlichen Einsatzstoffe vom Erzeuger bis zum Erstverarbeiter ab und verlässt sich hinsichtlich der anderen Stadien auf andere von der Kommission anerkannte freiwillige Systeme. Demnach muss das System "Universal Feed Assurance Scheme" sicherstellen, dass die Anerkennung, die die Kommission jenen Systemen ausgesprochen hat, mit denen es zusammenarbeitet, während der Dauer der Kooperation ihre Gültigkeit behält. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden.

(5) Die Prüfung des Systems "Universal Feed Assurance Scheme" ergab, dass es alle Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG in angemessener Weise erfüllt, mit Ausnahme des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG. Es liefert jedoch präzise Daten zu Aspekten, die von den in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmern benötigt werden, um die Einhaltung des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen, und es wendet ein Massenbilanzsystem an, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6) Die Bewertung des Systems "Universal Feed Assurance Scheme" ergab, dass es geeignete Standards in Bezug auf Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Überprüfung erfüllt.

(7) Das "Universal Feed Assurance Scheme" wurde anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Im Falle relevanter Änderungen der Rechtsgrundlage sollte die Kommission das System prüfen, um festzustellen, ob es die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch in angemessener Weise erfasst.

(8) Falls sich das System ändert, sollte die Kommission das System prüfen, um festzustellen, ob es die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch in angemessener Weise erfasst.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das "Universal Feed Assurance Scheme" (im Folgenden "das System"), für das am 7. Februar 2014 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, ermöglicht den Nachweis, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System verwendet präzise Daten für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Das System kann herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG bis zum Erstverarbeiter der Rohstoffe nachzuweisen.

Artikel 2

Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. September 2014

__________________________
1) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.

2) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

ENDE

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