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Empfehlung 2014/663/EU der Kommission vom 11. September 2014 zur Änderung des Anhangs der Empfehlung 2013/711/EU zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 272 vom 13.09.2014 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein proaktives Vorgehen bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln zu fördern, wurden in der Empfehlung 2013/711/EU der Kommission 1 für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln Auslösewerte festgesetzt.
(2) Der Auslösewert für dioxinähnliche PCB in Ton als Nahrungsergänzungsmittel sollte mit dem Auslösewert in Übereinstimmung gebracht werden, der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für denselben Ton in der Tierernährung gilt, und der Auslösewert für Dioxine und dioxinähnliche PCB in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Getreide sollte mit dem Auslösewert in Übereinstimmung gebracht werden, der für Getreide gilt, das für die Tierernährung bestimmt ist.
(3) In Ölsaaten wurden Verunreinigungen durch Dioxin und dioxinähnliche PCB festgestellt; ein Auslösewert wurde zwar für Ölsaaten festgelegt, die für die Tierernährung bestimmt sind, für Ölsaaten für den menschlichen Verzehr wurde jedoch kein solcher Wert festgelegt. Daher sollten Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Ölsaaten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt werden.
(4) Im Fall getrockneten Obstes und getrockneten Gemüses (einschließlich getrocknete Kräuter) sollten, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 3 vorgesehen, spezifische Konzentrationsfaktoren für die Trocknung angewandt werden.
(5) Die Empfehlung 2013/711/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Der Anhang der Empfehlung 2013/711/EU wird durch den Anhang dieser Empfehlung ersetzt.
Brüssel, den 11. September 2 014
2) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10).
3)Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).
.
Anhang |
"Anhang
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
Lebensmittel | Auslösewert für Dioxine und Furane (WHO-TEQ)1 | Auslösewert für dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ)1 |
Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung)2 von: | ||
|
1,75 pg/g Fett3 | 1,75 pg/g Fett3 |
|
1,25 pg/g Fett3 | 0,75 pg/g Fett3 |
|
0,75 pg/g Fett3 | 0,50 pg/g Fett3 |
Gemischte Fette | 1,00 pg/g Fett3 | 0,75 pg/g Fett3 |
Muskelfleisch von Zuchtfischen und Zuchtfischerei-Erzeugnisse | 1,50 pg/g Frischgewicht | 2,50 pg/g Frischgewicht |
Rohmilch2 und Milcherzeugnisse2, einschließlich Butterfett | 1,75 pg/g Fett3 | 2,00 pg/g Fett3 |
(Stand: 11.03.2019)
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