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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung 2014/661/EU der Kommission vom 10. September 2014 zum Monitoring des Vorkommens von 2- und 3-Monochlorpropan-1,2-diol (2- und 3-MCPD), von 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 93)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) ist ein bei der Verarbeitung von Lebensmitteln entstehender Kontaminant, der als potenziell humankarzinogen eingestuft ist und für den eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 2 µg/kg Körpergewicht festgelegt wurde 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurde für hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) und Sojasoße ein Höchstgehalt von 20 pg/kg festgelegt, der sich auf flüssige Erzeugnisse mit 40 % Trockenmasse bezieht, was einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse entspricht.

(2) 2- und 3-Monochlorpropan-1,2-diol (MCPD)-Ester und Glycidylester sind wichtige Kontaminanten in verarbeiteten Speiseölen, die als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat verwendet werden. Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), CONTAM, stimmte der Einschätzung zu, dass 3-MCPD-Ester zu 100 % im menschlichen Körper freigesetzt werden 3.

(3) Glycidylfettsäureester (GE) sind Kontaminanten, die bei der Raffination von Speiseölen während der Verarbeitungsstufe der Desodorierung entstehen. Die toxikologische Relevanz von Glycidylfettsäureestern ist noch nicht vollständig geklärt. Glycidyl selber ist als wahrscheinlich humankarzinogen eingestuft. Jüngste Studien weisen darauf hin, dass Glycidyol aus Fettsäureestern im menschlichen Verdauungstrakt (fast) vollständig freigesetzt wird.

(4) Am 20. September 2013 hat die EFSa einen wissenschaftlichen Bericht über das Vorkommen von 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Lebensmitteln in Europa in den Jahren 2009-2011 mit einer vorläufigen Expositionsbewertung veröffentlicht 4.

(5) Für eine präzisere Expositionsbewertung sind mehr Daten zum Vorkommen der MCPD-Fettsäureester und Glycidyl-Fettsäureester erforderlich.

(6) Daher ist es angezeigt, ein Monitoring des Vorkommens von MCPD, MCPD-Estern und Glycidylestern in Pflanzenölen und -fetten, daraus gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmitteln, die Pflanzenöle und -fette enthalten, zu empfehlen

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

(1) Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Mitwirkung der Futter- und Lebensmittelunternehmer das Vorkommen von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in Lebensmitteln überwachen, insbesondere in:

  1. Pflanzenölen und -fetten und daraus gewonnenen Lebensmitteln wie Margarine und ähnliche Erzeugnisse;
  2. Lebensmitteln für eine besondere Ernährung im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, einschließlich Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission 6 und diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission 7, die für Säuglinge bestimmt sind,
  3. feinen Backwaren, Brot und Brötchen,
  4. Dosenfleisch (geräuchert) und Dosenfisch (geräuchert),
  5. Knabbereien auf Kartoffel- oder Getreidebasis und sonstigen frittierten Kartoffelerzeugnissen,
  6. Lebensmitteln, die Pflanzenöle enthalten und Lebensmittel, die mit Pflanzenölen zubereitet/hergestellt werden.

Es ist bekannt, dass der Nachweis von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in den unter den Buchstaben b bis f genannten Lebensmitteln schwierig ist und noch keine Analysemethoden existieren, die in einem Ringversuch validiert wurden. Daher muss der Analyse von Lebensmitteln gemäß den Buchstaben b bis f besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit gewährleistet ist, dass die erhobenen Daten zuverlässig sind.

Mitgliedstaaten, die planen, die unter den Buchstaben b bis f genannten Lebensmittel auf das Vorkommen von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern zu analysieren, können daher, sofern dies angemessen und erforderlich erscheint, die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), Referat "Standards for Food Bioscience" (Normen für Lebensmittel-Biowissenschaften) um technische Unterstützung ersuchen.

(2) Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind, sollten die Mitgliedstaaten den in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 8 aufgeführten Probenahmeverfahren folgen.

(3) Zum Nachweis von verestertem MCPD und Glycidol wird die Verwendung der Standardmethoden der American Oil Chemists' Society empfohlen. Dabei handelt es sich um Gaschromatographie-Massenspektrometrie-Methoden (GC-MS), die in einem Ringversuch für Pflanzenöle und -fette validiert wurden und unter www.aocs.org verfügbar sind.

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