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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor

(ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 62)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b, c, e, f und h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor. Die meisten der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gewährleisten den Fortbestand der Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, doch es wurden auch einige neue Vorschriften festgelegt. Mit diesen neuen Vorschriften werden drei neue Elemente eingeführt: die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten als parallele Teilmaßnahme zur bestehenden Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten, eine Innovationsmaßnahme im Weinsektor sowie eine Ausweitung der Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, um die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen einzuschließen. Für diese neuen Elemente müssen entsprechende Vorschriften erlassen werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission 3 enthält Bestimmungen zu den nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zur Ergänzung der neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aufgenommen werden.

(3) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine besondere Stützung der Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten vorgesehen. Es ist erforderlich, Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen dieser neuen Teilmaßnahme festzulegen, damit sie in die nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden kann. Diese Kriterien sollten mit ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Regelungen und insbesondere mit den Kriterien zu Informationen und zur Absatzförderung von Agrarerzeugnissen im Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates 4 im Einklang stehen.

(4) Um die Einbeziehung des Weinsektors zu gewährleisten, der über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügt, gilt es zu präzisieren, dass eine öffentliche Stelle nicht alleinige Begünstigte der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten sein darf.

(5) Die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten muss mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen. Daher sollte festgelegt werden, dass die im Rahmen der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein übermittelten Informationen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch zum Konsum bestimmter Weine anregen dürfen.

(6) Um die Verbraucher zu informieren und zu schützen, sollte präzisiert werden, dass alle Verbraucherinformationen über die gesundheitlichen Auswirkungen eines in den Mitgliedstaaten geförderten Erzeugnisses auf einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage beruhen und von den zuständigen nationalen Gesundheitsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, anerkannt werden müssen.

(7) Zudem sollte die Dauer der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Dauer der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 finanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt werden.

(8) Unter Berücksichtigung der Besonderheit der Maßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten und angesichts der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Absatzförderung von Wein in Drittländern im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme sowie der Informations- und Absatzförderungsregelung für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt gewonnen wurden, sollten Regeln für die Förderfähigkeit von Personalkosten und allgemeinen Kosten festgelegt werden, die dem Begünstigten bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen.

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