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Regelwerk, EU 2014, Umweltmanagement/Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 538/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 113)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 heißt es, dass aufgrund der gegenwärtig rasch voranschreitenden Entwicklungen und der Unsicherheiten in Bezug auf voraussichtliche zukünftige Tendenzen weitere Schritte erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Politik der Union auch künftig auf einem fundierten Verständnis des Zustands der Umwelt, etwaiger in Frage kommender Reaktionen hierauf und deren Folgen basiert. Bei der Ausarbeitung entsprechender Instrumente sollte darauf geachtet werden, dass zuverlässige Daten und Indikatoren erstellt werden und der Zugriff darauf verbessert wird. Es ist wichtig, dass diese Daten in einer verständlichen und zugänglichen Form bereitgestellt werden.

(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist die Kommission dazu aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen wie Umweltschutzausgaben und -einnahmen (EPER)/Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS) und Energierechnung (PEFA) vorzuschlagen.

(3) Die neuen Module leisten einen unmittelbaren Beitrag zu den prioritären Anliegen der Politik der Union für umweltverträgliches Wachstum und Ressourceneffizienz, indem sie wichtige Informationen zu Indikatoren wie Marktproduktion und Beschäftigung im Bereich EGSS, nationale Umweltschutzausgaben und Energieverwendung in einer NACE-Untergliederung liefern.

(4) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat in ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen des Systems der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental Economic Accounts, SEEA) als internationale statistische Norm angenommen. Die durch diese Verordnung eingeführten neuen Module entsprechen in vollem Umfang dem SEEA.

(5) Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.

(6) Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen über Energierechnungen zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der näheren Bestimmung der in Anhang VI Abschnitt 3 genannten Liste der Energieerzeugnisse zu erlassen, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(7) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Anhang V, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte angewendet werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

"4. ,Umweltschutzausgaben' die wirtschaftlichen Ressourcen, die von gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz verwendet werden. Umweltschutz umfasst alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen. Diese Tätigkeiten und Maßnahmen schließen alle Maßnahmen zur Beseitigung bereits entstandener Umweltschäden ein. Maßnahmen, die der Umwelt zwar zugutekommen, in erster Linie aber ergriffen werden, um den technischen Erfordernissen oder internen Hygiene- oder Schutz- und Sicherheitsanforderungen eines Unternehmens oder einer anderen Einrichtung zu genügen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

5. ,Sektor Umweltgüter und -dienstleistungen' die Produktionsaktivitäten einer Volkswirtschaft, die der Erstellung von Umweltprodukten (Umweltgütern und -dienstleistungen) dienen. Umweltprodukte sind Produkte, die zu Zwecken des Umweltschutzes im Sinne der Nummer 4 oder des Ressourcenmanagements hergestellt wurden. Ressourcenmanagement umfasst die Erhaltung, Pflege und Verbesserung des Bestandes an natürlichen Ressourcen und somit den Schutz dieser Ressourcen vor Erschöpfung;

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