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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 442/2014 der Kommission vom 30. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich der Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit in Bezug auf die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anerkannten Drittländer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission 2 enthält die Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Der Rat der Europäischen Union hat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen über den ökologischen Landbau der 3237. Tagung des Landwirtschafts- und Fischereirates vom 13. und 14. Mai 2013 aufgefordert, die bestehenden Mechanismen zu verbessern, um den internationalen Handel mit ökologischen Erzeugnissen zu erleichtern und Gegenseitigkeit und Transparenz bei allen Handelsabkommen zu fordern.

(3) Die derzeit laufende Überprüfung des Rechtsrahmens für den ökologischen Landbau hat Schwachstellen in der derzeitigen Regelung zur Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit aufgezeigt. Die meisten der von der Kommission und Drittländern unterzeichneten Gleichwertigkeitsregelungen wurden von der Europäischen Kommission einseitig angewandt, was nicht zu einer Förderung ausgewogener Wettbewerbsbedingungen beigetragen hat. Es wurde festgestellt, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit Drittländern durch internationale Abkommen festgelegt werden sollte. Daher sollte von der derzeitigen Regelung der Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit auf der Grundlage von Gleichwertigkeitregelungen auf ein System ausgewogener internationaler Abkommen übergegangen werden, um so gleiche Ausgangsbedingungen, Transparenz und Rechtssicherheit zu fördern.

(4) Zur Erleichterung des Übergangs zu der neuen Anerkennungsregelung auf der Grundlage internationaler Abkommen ist es daher angebracht, ein Schlussdatum für den Eingang neuer Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 festzusetzen, das in Anhang III der genannten Verordnung enthalten ist. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge sollten nicht mehr zulässig sein.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlands in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 nach Eingang eines Aufnahmeantrags von einem Vertreter des betreffenden Drittlands, sofern der Antrag vor dem 1. Juli 2014 eingereicht wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2014

1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25).


ENDE

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