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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs

(ABl. Nr. L 129 vom 30.04.2014 S. 1, ber. L 140 S. 177)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Luftverkehrsbranche ist stark international ausgerichtet. Ein globaler Ansatz für den Umgang mit Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr bietet die besten Aussichten darauf, dass langfristig für Nachhaltigkeit gesorgt ist.

(2) Die Union ist bestrebt, den Abschluss eines künftigen internationalen Übereinkommens über die Eindämmung von Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr zu erreichen, und begrenzt bis dahin durch autonome Maßnahmen die Klimafolgen der Luftverkehrstätigkeiten von und nach Flugplätzen in der Union. Um sicherzustellen, dass sich diese Ziele gegenseitig fördern und nicht im Widerspruch zueinander stehen, sollten Entwicklungen in internationalen Foren und die dort eingenommenen Standpunkte berücksichtigt und besonders der am 4. Oktober 2013 auf der 38. Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ("ICAO" für "International Civil Aviation Organisation") angenommenen Entschließung Rechnung getragen werden, die die konsolidierte Erklärung über die Fortsetzung der ICAO-Maßnahmen und -Strategien auf dem Gebiet des Umweltschutzes enthält.

(3) Infolgedessen ist es wünschenswert, vorübergehend die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016 hinsichtlich Flügen von und nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) als erfüllt zu erachten, um die auf der 38. Tagung der Versammlung der ICAO im Jahr 2013 erreichte Dynamik zu erhalten und auf der im Jahr 2016 anstehenden 39. Tagung Fortschritte zu erziel en. Dabei betont die Union, dass rechtliche Anforderungen auf Flüge von und nach Flugplätzen in EWR-Staaten angewandt werden können, wie auch rechtliche Anforderungen auf Emissionen aus Flügen zwischen solchen Flugplätzen angewendet werden können. Um Rechtssicherheit in Bezug auf diese Ausnahme herbeizuführen, sollten Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Flugplätzen in Ländern, die 2013 Mitglied der Union geworden sind, als Flüge zwischen EWR-Staaten gelten.

(4) Nach der Richtlinie 2003/87/EG ist es Sache der Mitgliedstaaten, über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten zu entscheiden. Diese Einkünfte oder ihr finanzieller Gegenwert sollten verwendet werden, um den Klimawandel in der Union und in Drittländern zu bekämpfen, unter anderem zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere auch in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung des Unionssystems. Versteigerungserlöse oder ihr finanzieller Gegenwert sollten auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden. Die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss transparent sein, um den Zusagen der Union Gewicht zu verleihen. Gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates4 haben die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten vorzulegen.

(5) Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen wird den Ergebnissen bilateraler und multilateraler Kontakte zu Drittländern Rechnung getragen, die die Kommission im Namen der Union weiter pflegen wird, um die Anwendung marktbasierter Mechanismen zur Verringerung der Emissionen des Luftverkehrs zu fördern,

(6) In der Richtlinie 2003/87/EG ist die Möglichkeit vorgesehen, Maßnahmen zur Änderung der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgelisteten Luftverkehrstätigkeiten zu erlassen, wenn ein Drittland Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen von Luftverkehrstätigkeiten auf das Klima einführt.

(7) In allen Verhandlungen über Luftverkehrsabkommen der Union mit Drittstaaten sollte das Ziel verfolgt werden, die Flexibilität der Union zu sichern, Maßnahmen in Bezug auf Umweltangelegenheiten zu ergreifen, darunter auch Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima.

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