Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 398/2014 der Kommission vom 22. April 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benthiavalicarb, Cyazofamid, Cyhalofop-butyl, Forchlorfenuron, Pymetrozin und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 119 vom 23.04.2014 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Cyazofamid, Cyhalofop-butyl, Pymetrozin und Silthiofam wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Benthiavalicarb und Forchlorfenuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.

(2) Die Bezeichnung des Wirkstoffs "Florchlorfenuron" sollte aus technischen Gründen durch "Forchlorfenuron" ersetzt werden.

(3) Für Benthiavalicarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor 2. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, den RHG bei Kartoffeln zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG bei Gurken einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser Rückstandshöchstgehalt wird überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.

(4) Für Cyazofamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor 3. Sie empfahl, bei bestimmten Erzeugnissen die bestehenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Kartoffeln, Tomaten, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale und Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.

(5) Für Cyhalofop-butyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor 4. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG bei Reis einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser Rückstandshöchstgehalt wird überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.

(6) Für Forchlorfenuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor 5. Sie empfahl, die RHG für Tafeltrauben, Weintrauben und Kiwi zu senken.

(7) Für Pymetrozin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion