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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/396/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4114)
(Nur der französische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 108)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. Mai 2012 beantragte die Firma Lallemand SAS bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs die Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartige Lebensmittelzutat. UV-behandelte Bäckerhefe soll bei der Herstellung von Brot, Brötchen und Feinbackwaren, die mit Hefe getrieben werden, sowie in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

(2) Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 31. August 2012 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandelte Bäckerhefe die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 11. September 2012 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(5) Am 14. April 2013 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von UV-behandelter Bäckerhefe als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(6) In ihrer am 12. Dezember 2013 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme "Scientific Opinion on the safety of vitamin D-enriched UV-treated baker's yeast" 2 kam die EFSa zu dem Schluss, dass UV-behandelte Bäckerhefe mit erhöhtem Vitamin-D2-Gehalt unter den beantragten Verwendungsbedingungen sicher ist.

(7) Die Stellungnahme erlaubt daher die Feststellung, dass UV-behandelte Bäckerhefe als neuartige Lebensmittelzutat die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8) In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind besondere Bestimmungen für Vitamine und Mineralstoffe festgelegt, die in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden. Die Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe sollte unbeschadet dieser besonderen Bestimmungen genehmigt werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

UV-behandelte Bäckerhefe gemäß der Spezifikation in Anhang I darf unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 für die in Anhang II genannten Verwendungen und bis zu den dort festgelegten Höchstgehalten in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat UV-behandelte Bäckerhefe, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe".

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Lallemand SAS, 19 Rue des Briquetiers BP59, 31702 Blagnac Cedex, Frankreich, gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2014

____________

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) EFSa Journal (2014) 12(1):3520.

3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen  und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26).

.

Spezifikation für UV-behandelte Bäckerhefe Anhang I

Definition:

Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 1.800.000 und 3.500.000 IE Vitamin D/100 g (450-875 µg/g).

Beschreibung: gelbbraune, rieselfähige Körner

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