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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/324/EU der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des Systems "Gafta Trade Assurance Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 165 vom 04.06.2014 S. 53aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n   98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV  - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Artikel 7b und 7c sowie Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Artikeln 17 und 18 sowie dem Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

(2) Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung, dass das durch ein "RED-Addendum" geänderte System "Gafta Trade Assurance Scheme" den Nachweis erbringt, wonach Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, wurde bei der Kommission am 18. Februar 2014 eingereicht. Das System kann alle für die Biokraftstoffherstellung geeigneten Einsatzstoffe erfassen und hat einen weltweiten Anwendungsbereich. Das System deckt Handel, Transport und Lagerung der landwirtschaftlichen Einsatzstoffe vom Erzeuger bis zum Erstverarbeiter ab und verlässt sich hinsichtlich der anderen Stadien auf andere von der Kommission anerkannten freiwilligen Systeme. Demnach muss das System "Gafta Trade Assurance Scheme" sicherstellen, dass die Anerkennung, die die Kommission jenen Systemen ausgesprochen hat, mit denen es zusammenarbeitet, während der Dauer der Kooperation ihre Gültigkeit behält. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden.

(5) Die Prüfung des Systems "Gafta Trade Assurance Scheme" einschließlich des "RED-Addendums" ergab, dass es alle Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG in angemessener Weise erfüllt, mit Ausnahme des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG. Es liefert jedoch präzise Daten zu Aspekten, die von der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmern benötigt werden, um die Einhaltung des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17

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