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Verordnung (EURATOM) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit
(ABl. Nr. L 77 vom 15.03.2014 S. 109;
VO (Euratom) 2021/948 - ABl. L 209 vom 14.06.2021 S. 79aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 18 der VO (Euratom) 2021/948
Neufassung- Ersetzt VO (Euratom) 300/2007
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, das mit der Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates 2 geschaffen wurde, stellt eines der Instrumente zur direkten Unterstützung der auswärtigen Politik der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft dar.
(2) Die Union ist ein wichtiger Geber wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Diese Verordnung bildet Teil des Rahmens für die Planung der Zusammenarbeit und die Erbringung der Hilfe mit dem Ziel, die Förderung eines hohen Standards für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz sowie die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern zu unterstützen.
(3) Durch den Reaktorunfall in Tschernobyl im Jahr 1986 wurde die umfassende Bedeutung der nuklearen Sicherheit deutlich vor Augen geführt. Der Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Daiichi im Jahr 2011 bestätigte die Notwendigkeit kontinuierlicher Bemühungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und zur Erreichung höchster Standards. Um die Sicherheitsbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, die nukleare Sicherheit in Drittländern zu unterstützen.
(4) Im Rahmen einer gemeinsamen Politik und gemeinsamer Strategien mit ihren Mitgliedstaaten verfügt nur die Union als Ganzes über die kritische Masse, um auf globale Herausforderungen zu reagieren, und auch über die besten Voraussetzungen, um die Zusammenarbeit mit Drittländern zu koordinieren.
(5) Mit dem Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission 3 ist die Gemeinschaft dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 beigetreten. Mit dem Beschluss 2005/510/Euratom der Kommission 4 ist die Gemeinschaft außerdem dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle beigetreten.
(6) Um die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit und der Regulierung auf diesem Gebiet fortzusetzen und zu fördern, erließ der Rat die Richtlinie 2009/71/Euratom 5 und die Richtlinie 2011/70/Euratom 6. Diese Richtlinien und die hohen in der Gemeinschaft angewandten Standards für die nukleare Sicherheit und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sollten als Beispiel dienen, um Drittländer zur Einführung ähnlich hoher Standards zu ermutigen.
(7) Die Förderung der Zusammenarbeit mit aufstrebenden Volkswirtschaften in Regulierungsfragen und auf anderen Gebieten und die Propagierung der Konzepte, Vorschriften, Standards und Vorgehensweisen der Union sind außenpolitische Ziele der Strategie Europa 2020.
(8) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind Unterzeichnerparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und seines Zusatzprotokolls.
(9) Gemäß Kapitel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Vertrag") arbeitet die Gemeinschaft bereits eng mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammen, und zwar sowohl in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich - im Rahmen der Unterstützung der Ziele gemäß Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags - als auch in Bezug auf die nukleare Sicherheit.
(10) Eine Reihe von internationalen Organisationen und Programmen - wie etwa die IAEO, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Kernenergie-Agentur (OECD/NEA), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und die Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension (NDEP) verfolgen ähnliche Ziele wie diese Verordnung.
(11) Aufbauend auf den eigenen Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Union muss die Gemeinschaft insbesondere ihre Bemühungen um die Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern fortsetzen.
(12) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission vor der Ausarbeitung und Annahme des Strategiepapiers und der Mehrjahresrichtprogramme die Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) konsultieren. Die Aktionsprogramme sollten sich gegebenenfalls auf eine Konsultation mit den nationalen Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten und auf einen Dialog mit den Partnerländern stützen.
(13) Die im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten außerdem dadurch unterstützt werden, dass Synergien mit den direkten und indirekten Maßnahmen der Euratom-Rahmenprogramme für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich stärker ausgeschöpft werden.
(14) Es versteht sich, dass die Verantwortung für die Sicherheit von Anlagen weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Hoheitsgewalt die Anlagen fallen, liegt.
(15) Während der Finanzierungsbedarf für die Außenhilfe der Union wächst, sind die hierfür verfügbaren Mittel aufgrund der wirtschaftlichen und budgetären Lage der Union begrenzt. Die Kommission sollte daher eine möglichst effiziente Verwendung der verfügbaren Mittel anstreben, indem sie insbesondere Finanzierungsinstrumente mit Hebelwirkung einsetzt. Diese Hebelwirkung verstärkt sich noch, wenn die von diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.
(16) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(17) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Programmierung und Finanzierung der durch diese Verordnung unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 7 ausgeübt werden, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung anzuwenden ist, ungeachtet der Tatsache, dass darin nicht Bezug auf Artikel 106a des Euratom-Vertrags genommen wird. In Anbetracht der Art dieser Durchführungsrechtsakte, die insbesondere der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle Auswirkungen haben, ist für deren Erlass in der Regel das in der genannten Verordnung vorgesehene Prüfverfahren heranzuziehen, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit nuklearen oder radiologischen Unfällen - einschließlich unfallbedingter Strahlenexposition -, die eine rasche Reaktion der Gemeinschaft zur Begrenzung der Folgen erfordern, oder wegen äußerster Dringlichkeit geboten ist.
(18) Die Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegt sind, sollten in geeigneter Form für die Durchführung dieser Verordnung gelten.
(19) Die Union und die Gemeinschaft stützen sich nach wie vor auf einen einzigen institutionellen Rahmen. Daher ist es unabdingbar, die Kohärenz zwischen dem auswärtigen Handeln beider zu gewährleisten. Der Europäische Auswärtige Dienst ist gegebenenfalls im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 9 an der Programmplanung für dieses Instrument zu beteiligen.
(20) Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird und Synergien zwischen dem vorliegenden Instrument, anderen Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Außerdem sollte damit eine wechselseitige Verstärkung der im Rahmen dieser Instrumente entwickelten Programme bewirkt werden.
(21) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 endet
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Allgemeines Ziel
Die Union finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und ihres Anhangs der Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern dienen.
Artikel 2 Spezifische Ziele
Bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung werden folgende spezifische Ziele verfolgt:
Artikel 3 Spezifische Maßnahmen
(1) Die Ziele nach Artikel 2 Nummer 1 werden insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt:
(2) Die Ziele nach Artikel 2 Nummer 2 werden insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt:
(3) Die Verwirklichung des Ziels nach Artikel 2 Nummer 3 ist beschränkt auf die technischen Aspekte, mit denen sichergestellt werden soll, dass Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe nicht zu anderen als von ihren Nutzern angegebenen Zwecken verwendet werden; das Ziel wird insbesondere mit folgenden Maßnahmen verfolgt:
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit einschließlich der Durchführung und Überwachung der internationalen Übereinkünfte und Verträge umfassen. Sie beinhalten ferner als wesentliches Element einen Wissenstransfer, wie etwa Informationsaustausch, Kapazitätsaufbau und Ausbildung im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Kernforschung, um die Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse zu verstärken. Sie müssen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und/oder mit den Behörden der Drittländer, den Atomaufsichtsbehörden und ihren technischen Hilfsorganisationen und/oder den einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO, durchgeführt werden. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen müssen die Maßnahmen hinsichtlich des Absatzes 1 Buchstaben b und c in Zusammenarbeit mit den Betreibern von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71 /Euratom und von kerntechnischen Einrichtungen und/oder einschlägigen Organisationen aus den Mitgliedstaaten der Union und mit Betreibern von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom und kerntechnischen Einrichtungen aus Drittstaaten durchgeführt werden.
Artikel 4 Vereinbarkeit, Kohärenz und Komplementarität
(1) Die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 werden jeweils mithilfe der folgenden Leistungsindikatoren bewertet:
Vor der Durchführung der Projekte werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Maßnahme spezifische Indikatoren für Überwachung, Bewertung beziehungsweise Überprüfung der Leistung gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegt.
(2) Die Kommission sorgt dafür, dass die angenommenen Maßnahmen mit der strategischen Gesamtpolitik der Union für das betreffende Partnerland und insbesondere mit den Zielen seiner Politik und seiner Programme für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit vereinbar sind.
(3) Die finanzielle, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung ergänzt die Zusammenarbeit, die die Union mit Hilfe anderer Instrumente leistet.
Titel II
Programmierung und Richtbeträge der Mittelzuweisung
Artikel 5 Strategiepapier
(1) Die Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage eines allgemeinen Mehrjahresstrategiepapiers für das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit.
(2) Das Strategiepapier bildet die allgemeine Grundlage für die Zusammenarbeit und wird für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren erstellt. Darin wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreffenden Länder, der Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Lage und der Maßnahmen der betreffenden Drittländer die Strategie der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung festgelegt. Im Strategiepapier wird ferner der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben und auf die Frage eingegangen, wie Überschneidungen mit anderen Programmen und Initiativen insbesondere der ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und der Hauptgeber - vermieden werden können.
(3) Das Strategiepapier dient dazu, im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen, den Grundsätzen und der Politik der Gemeinschaft einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern oder Regionen bereitzustellen.
(4) Die Ausarbeitung des Strategiepapiers erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze für die Wirksamkeit der Hilfe, nämlich nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Anpassung an die nationalen oder regionalen Systeme der Empfänger, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientiertheit.
(5) Die Kommission billigt das Strategiepapier gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission im Rahmen einer Halbzeitüberprüfung oder bei Bedarf das Strategiepapier und aktualisiert es erforderlichenfalls.
Artikel 6 Mehrjahresrichtprogramme
(1) Auf der Grundlage des in Artikel 5 genannten Strategiepapiers werden Mehrjahresrichtprogramme aufgestellt. Die Mehrjahresrichtprogramme gelten für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren.
(2) In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch je prioritärem Bereich und einschließlich einer angemessenen Reserve nicht zugewiesener Mittel. Dies kann gegebenenfalls in Form einer Spanne oder eines Mindestbetrags erfolgen. In den Mehrjahresrichtprogrammen werden Leitlinien zur Vermeidung von Überschneidungen vorgegeben.
(3) Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Basis von Anträgen der Partnerländer oder -regionen und eines mit ihnen unter Einbeziehung der Interessengruppen geführten Dialogs erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien zu fördern. Zur Verwirklichung der Komplementarität und zur Vermeidung von Überschneidungen wird bei den Mehrjahresrichtprogrammen die bestehende und die geplante internationale Zusammenarbeit - insbesondere mit den ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und Hauptgebern - in den in Artikel 2 aufgeführten Bereichen berücksichtigt. In den Mehrjahresrichtprogrammen wird außerdem auch der mit der Zusammenarbeit verbundene Zusatznutzen angegeben.
(4) Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Nach dem gleichen Verfahren überprüft die Kommission die Mehrjahresrichtprogramme und aktualisiert sie erforderlichenfalls, wobei sie etwaigen Überprüfungen des in Artikel 5 genannten Strategiepapiers Rechnung trägt.
Titel III
Durchführung
Artikel 7 Jährliche Aktionsprogramme
(1) Die jährlichen Aktionsprogramme (im Folgenden "Aktionsprogramme") werden auf der Grundlage des Strategiepapiers und der Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 5 bzw. 6 ausgearbeitet. Die Aktionsprogramme werden für jedes Drittland oder jede Region aufgestellt und enthalten ausführliche Angaben zur Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenarbeit.
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn noch kein Aktionsprogramm angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Richtprogrammierungsdokumente nach den für Aktionsprogramme geltenden Vorschriften und Verfahren Einzelmaßnahmen beschließen.
Im Falle unvorhergesehener, hinreichend begründeter Erfordernisse, Umstände oder Verpflichtungen kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Richtprogrammierungsdokumenten nicht vorgesehen sind.
(2) In den Aktionsprogrammen werden die verfolgten Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen und Projekte, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten Kurzbeschreibungen der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge, einen vorläufigen Durchführungszeitplan und je nach Bedarf spezifische Indikatoren für Überwachung, Bewertung beziehungsweise Überprüfung der Leistung. Gegebenenfalls beziehen sie auch die bei früheren Kooperationsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen ein.
(3) Die Kommission nimmt Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren an. Die Kommission kann die Aktionsprogramme und Maßnahmen nach dem gleichen Verfahren überprüfen und verlängern.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Prüfverfahren nicht erforderlich für
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "technische Änderungen" Anpassungen wie
vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele der ursprünglichen Maßnahmen und Aktionsprogramme aus.
Gemäß diesem Absatz angenommene Maßnahmen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss mitgeteilt.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine rasche Reaktion der Gemeinschaft zur Begrenzung der Folgen eines nuklearen oder radiologischen Unfalls erforderlich ist, erlässt oder ändert die Kommission die Aktionsprogramme oder Maßnahmen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3.
(6) Die Kommission kann beschließen, sich Initiativen anzuschließen, die von den ähnliche Ziele verfolgenden internationalen Organisationen und Hauptgebern eingeleitet werden, sofern diese Initiativen mit dem allgemeinen Ziel gemäß Artikel 1 vereinbar sind. Der entsprechende Finanzierungsbeschluss wird nach dem in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren erlassen.
Artikel 8 Kohärenz und Komplementarität
Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Halbzeitberichts erfolgt, wird den Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen des Berichts Rechnung getragen.
Artikel 9 Durchführung
Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 1 Absätze 3 und 4 sowie den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 durchgeführt, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 10 Bericht
Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung. Der Bericht enthält das Berichtsjahr betreffende Angaben über die finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen sowie nach Ländern, Regionen und Arten der Zusammenarbeit.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 11 Ausschuss
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 12 Europäischer Auswärtiger Dienst
Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU angewandt.
Artikel 13 Finanzieller Bezugsrahmen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 225.321.000 EUR.
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens genehmigt.
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu 13. Dezember 2013.
2) Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl.. L 81 vom 22.03.2007,S. 1).
3) Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1999 (ABl.. L 318 vom 11.12.1999,S. 20).
4) Entscheidung 2005/510/Euratom der Kommission vom 14. Juni 2005 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum "Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle" (ABl.. L 185 vom 16.07.2005 S. 33).
5) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl.. L 172 vom 02.07.2009 S. 18).
6) Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl.. L 199 vom 02.08.2011 S. 48).
7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.. L 55 vom 02.08.2011 S. 13).
8) Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).
9) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl.. L 201 vom 03.08.2010 S. 30).
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Kriterien für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit | Anhang |
In diesem Anhang sind die Kriterien 1 für die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung einschließlich der Prioritäten festgelegt.
Die Zusammenarbeit sollte sich auf folgende Kriterien stützen:
1. Allgemeine Kriterien und Prioritäten
Um die Sicherheitsbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen, richtet sich die Zusammenarbeit in erster Linie an die Atomaufsichtsbehörden und ihre technischen Hilfsorganisationen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, ihre technische Kompetenz und Unabhängigkeit sowie die Verbesserung des Regulierungsrahmens sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Genehmigungstätigkeit, einschließlich einer Überprüfung der wirksamen und umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen ("Stresstests") und Folgemaßnahmen dazu.
Weitere Prioritäten der Programme für Zusammenarbeit, die im Rahmen dieser Verordnung zu entwickeln sind, schließen Folgendes ein:
Die Zusammenarbeit mit Betreibern kerntechnischer Anlagen aus Drittländern wird in den spezifischen Fällen gemäß den Artikeln 2 und 3, und insbesondere im Rahmen der Folgemaßnahmen zu den umfassenden Risiko- und Sicherheitsbewertungen in Betracht gezogen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet keine Bereitstellung von Ausrüstung.
2. Länder mit installierten Kernkraftkapazitäten
Sind Länder bereits in den Genuss einer Gemeinschaftsfinanzierung gekommen, sollte die weitere Zusammenarbeit davon abhängen, wie die Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen ausfällt und ob der neue Bedarf gebührend begründet wird. Die Evaluierung dürfte es ermöglichen, die Art der Zusammenarbeit und die diesen Ländern künftig zu gewährenden Beträge genauer zu bestimmen.
Im Fall von Ländern, die der Zusammenarbeit bedürfen, sollte Folgendes in Betracht gezogen werden:
Der Rückgriff auf den Integrierten Behördenüberprüfungsdienst (IRRS) und Missionen des IAEO-Teams zur Prüfung der Betriebssicherheit (OSART) würde zwar positiv bewertet, aber kein förmliches Kriterium für die Zusammenarbeit darstellen.
3. Länder ohne installierte Kernkraftkapazitäten
Im Fall von Ländern, die über kerntechnische Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71 /Euratom verfügen, aber keine Kernkraftkapazitäten entwickeln möchten, hängt die Zusammenarbeit vom Grad der Dringlichkeit mit Blick auf die Lage bei der nuklearen Sicherheit ab.
Im Fall von Ländern, die Kernkraftkapazitäten entwickeln möchten, gleich ob sie über kerntechnische Anlagen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/71/Euratom verfügen oder nicht, und für die sich die Frage der Intervention zum geeigneten Zeitpunkt stellt, um sicherzustellen, dass parallel zu diesem Entwicklungsprozess eine Kultur der nuklearen Sicherheit gefördert wird, vor allem mit Blick auf die Einsetzung oder Stärkung von Aufsichtsbehörden und technischen Hilfsorganisationen, ist für die Zusammenarbeit von Bedeutung, ob das Kernkraftentwicklungsprogramm glaubwürdig ist, ein Regierungsbeschluss über die Nutzung von Kernenergie vorliegt und ein vorläufiger Fahrplan ausgearbeitet wird, in dem das Papier "Milestones in the Development of a National Infrastructure for Nuclear Power" (IAEO Nuclear Energy Series Document NG-G-3.1) berücksichtigt sein sollte.
Bei Ländern dieser Kategorie sollte die Zusammenarbeit in erster Linie darauf abzielen, die erforderliche Aufsichtsstruktur, die technische Kompetenz der Atomaufsichtsbehörde und die jeweiligen technischen Hilfsorganisationen aufzubauen. Die Entwicklung von Strategien und Rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sollte ebenfalls in Betracht gezogen und gegebenenfalls unterstützt werden, darunter in Ländern, die keine Entwicklung von Kernkraftkapazitäten planen oder sich dagegen entschieden haben.
Im Fall von Ländern, die nicht in die obengenannten Kategorien fallen, kann in Notsituationen eine Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit erfolgen. Diese Länder sollten in den Genuss eines gewissen Grades an Flexibilität bei der Anwendung der allgemeinen Kriterien kommen können.
4. Koordinierung
Die Kommission sollte ihre Zusammenarbeit mit Drittländern mit Organisationen koordinieren, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit internationalen Organisationen, darunter vor allem die IAEO. Diese Koordinierung dürfte es der Gemeinschaft und den betreffenden Organisationen ermöglichen, die Überschneidung von Maßnahmen und Finanzierungen in Drittländern zu vermeiden. Die Kommission sollte außerdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die europäischen Anlagenbetreiber in die Ausübung ihrer Aufgabe einbeziehen, um die Qualität des europäischen Sachwissens in den Bereichen nukleare Sicherheit und nukleare Sicherungsmaßnahmen zu nutzen.
Die Kommission stellt sicher, dass es durch gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen nicht zu Überschneidungen kommt zwischen der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsmaßnahmen und der Zusammenarbeit, die in den Bereichen Sicherheit und Nichtverbreitung im Rahmen des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, erfolgen kann.
________
1) Die Kriterien tragen den Schlussfolgerungen des Rates zur Hilfe für Drittländer im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung (2913. Tagung des Rates (Verkehr, Telekommunikation und Energie) in Brüssel vom 9. Dezember 2008) Rechnung.
ENDE |
(Stand: 15.06.2021)
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