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Regelwerk, EU 2014, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission vom 24. April 2014 über Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2601)

(ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 93;
Beschl.(EU) 2015/237 - ABl. Nr. L 39 vom 14.02.2015 S. 21;
Beschl.(EU) 2015/2434 - ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 61;
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die Mitgliedstaaten bei Sendungen mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit Ursprung in Indien durchgeführt haben, führten zu einer hohen Zahl von Beanstandungen aufgrund des Vorhandenseins von Schadorganismen, hauptsächlich Tephritidae (außereuropäische Arten), Thrips palmi Karny und Bemisia tabaci Genn. Seit 2010 steigt die Zahl der Sendungen aus Indien, die in der Union wegen Schadorganismen beanstandet werden. Die meisten dieser Beanstandungen betreffen Sendungen mit Colocasia Schott, außer Samen und Wurzeln, sowie Mangifera L., Momordica L., Solanum melongena L. und Trichosanthes L., jeweils außer Samen, (nachstehend die "spezifizierten Waren").

(2) Im Rahmen von Audits, die die Kommission insbesondere 2010 und 2013 in Indien durchführte, wurden Mängel beim System für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr festgestellt. Trotz der Zusicherungen Indiens und der dort durchgeführten Maßnahmen stieg die Zahl der Beanstandungen im Jahr 2013 weiter an.

(3) Die Ergebnisse der genannten Audits und die Anzahl der Beanstandungen lassen darauf schließen, dass die derzeitigen Pflanzenschutzmaßnahmen in Indien nicht ausreichen, um bei diesen Sendungen Freiheit von Schadorganismen zu gewährleisten und um das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen durch die Einfuhr der spezifizierten Waren in die Union zu minimieren.

(4) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko einzudämmen, das von der Einfuhr der spezifizierten Waren mit Ursprung in Indien in die Union ausgeht. Folglich sollte die Verbringung der spezifizierten Waren mit Ursprung in Indien in die Union verboten werden.

(5) Die Maßnahmen sollten bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft bleiben, um das durch die Einfuhr bedingte Risiko einzudämmen; in dieser Zeit hat Indien die Möglichkeit, sein System zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen zu verbessern.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 15

Die Einfuhr in die Union von Colocasia Schott, außer Samen und Wurzeln, sowie von Momordica L., Solanum melongena L. und Trichosanthes L., jeweils außer Samen, mit Ursprung in Indien ist verboten.

Artikel 1a 15

Die Einfuhr in die Union von Mangifera L., außer Samen, mit Ursprung in Indien ist nur erlaubt, wenn der Sendung ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG beiliegt, das unter der Rubrik , Zusätzliche Erklärung" eine Beschreibung der Maßnahmen enthält, die getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Sendung frei von Schadorganismen ist.

Artikel 2 15

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2014

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

ENDE

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