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Regelwerk, EU 2014, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) Nr. 206/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 hinsichtlich der Treibhauspotenziale von anderen Treibhausgasen als CO2

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission 2 sind die Treibhauspotenziale anderer Treibhausgase als CO2 festgelegt.

(2) Der Beschluss 15/CP.17 3 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) sieht vor, dass die Vertragsparteien zwecks Anwendung der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen ab 2015 und bis die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC etwas anderes beschließt, das Kohlendioxidäquivalent von anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken anhand der in Anlage III des Beschlusses 15/CP.17 aufgeführten Treibhauspotenziale berechnen.

(3) Damit die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union mit den im Rahmen des UNFCCC-Prozesses eingesetzten Methoden übereinstimmen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 entsprechend geändert werden.

(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sind die ab 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate für Emissionen in einem Achtjahreszeitraum, beginnend an diesem Datum, gültig. Die in Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Anpassung der Menge der ab 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate wird anhand der in Anlage III des Beschlusses 15/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC aufgeführten Treibhauspotenziale ermittelt. Da die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ab 1. Januar 2013 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten, damit über den gesamten achtjährigen Handelszeitraum die Einheitlichkeit aller zu Treibhausgasemissionen übermittelten Daten gewährleistet ist.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2014

___
1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30).

3) FCCC/CP/2011/9/Add.2, S. 23.

.

Anhang

Anhang VI Tabelle 6 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 erhält folgende Fassung:

"Tabelle 6: Treibhauspotenziale

Gas Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP)
N2O 298 t CO2(Äq)/t N2O
CF4 7.390 t CO2(Äq)/t CF4
C2F6 12.200 t CO2(Äq)/t C2F6"


ENDE

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