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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat- Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat- Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 41 vom 12.02.2014 S. 3)



Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission 2 wurden Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehören, zugelassen.

(2) Zur Klärung der Identifikation des Zusatzstoffes Cobalt(II)carbonat sollte die chemische Formel für Cobalthydroxid aus der Wirkstoffliste gestrichen werden.

(3) Im Interesse größerer Klarheit und zur Vermeidung von Verwechslungen mit den Kennnummern von Selenverbindungen, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, sollten die Kennnummern für die Cobaltverbindungen technisch verändert werden.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihren Gutachten vom 12. Juni 2012 3, 4 und 22. Mai 2012 5 zu dem Schluss, dass spezifische Maßnahmen zum Schutz der Anwender vorgesehen werden sollten. Die entsprechende Anforderung, nach der Verbindungen mit einem hohen Staubbildungspotenzial in Pelletform in Verkehr gebracht werden müssen, könnte auf andere Nicht-Pulverformen ausgedehnt werden, ohne dass das Risiko für die Anwender steigen würde.

(5) Der Antragsteller, der einen Antrag für gecoatetes Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat gestellt hat, legte Daten zum Nachweis dafür vor, dass es sich bei dem gecoateten Stoff um Cobalt(II)carbonat und nicht um Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat handelt. Nach Überprüfung der Antragsunterlagen, die Grundlage für das obengenannte Gutachten der Behörde 6 waren, scheint eine entsprechende Änderung der Zulassung für dieses Produkt notwendig.

(6) Infolge der Erteilung neuer Zulassungen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission 7 hinsichtlich Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, basischem Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat hinfällig und sollten gestrichen werden.

(7) Infolge dieser Änderungen sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 vorgesehene Übergangsfrist verlängert werden, damit sich die Beteiligten darauf vorbereiten können, die sich aus den Änderungen ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Was für Heimtiere bestimmte Futtermittel angeht, so umfasst der Markt zahlreiche verschiedene Produkte mit einem spezifischen Etikettierungssystem. Daher sollte eine solche Übergangsfrist verlängert werden, damit den betroffenen Futtermittelunternehmern ein reibungsloser Übergang ermöglicht wird.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(9) Außerdem sollte eine Übergangsfrist für Unternehmer eingeräumt werden, die die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 angewendet haben.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 wird wie folgt geändert:

1. Der folgende Artikel 1a wird angefügt:

" Artikel 1a Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission *

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 werden die Einträge ,Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat', ,basisches Kobalt(II)-carbonat, Monohydrat' und ,Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat' unter dem Element E3 Cobalt-Co gestrichen.

_______
*) ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 11."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

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