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Regelwerk, EU 2014, Naturschutz - EU Bund

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

(ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 135)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt, den Abbau von Rohstoffen, Tourismus, Aquakulturanlagen und den Schutz des Unterwasserkulturerbes, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.

(2) Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung und die meerespolitische Entscheidungsfindung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (im Folgenden "integrierte Meerespolitik") entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorspezifische Politiken der Union zu entwickeln, die sich - auch durch Strategien für Meeresräume oder makroregionale Strategien - auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken, und zugleich einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen.

(3) Mit der integrierten Meerespolitik wird die maritime Raumplanung als Querschnittsinstrument beschrieben, um es Behörden und Interessenträgern zu ermöglichen, eine koordinierte, integrierte und grenzüberschreitende Herangehensweise zu verfolgen. Die Anwendung eines Ökosystem-Ansatzes wird zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.

(4) Die maritime Raumplanung unterstützt und erleichtert die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020"), die vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 gebilligt wurde und darauf abzielt, ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu erreichen, was auch die Förderung einer wettbewerbsorientierteren, ressourcenschonenderen und ökologischeren Wirtschaft umfasst. Küsten- und Meeresbereiche bergen erhebliches Potenzial für nachhaltiges Wachstum und sind von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020.

(5) In ihrer Mitteilung mit dem Titel "Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum" hat die Kommission sowohl eine Reihe laufender Initiativen der Union benannt, durch die die Strategie Europa 2020 umgesetzt werden soll, als auch eine Reihe von Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren könnten und die in angemessener Weise unterstützt werden könnten, indem mithilfe der maritimen Raumplanung das Vertrauen der Investoren gestärkt und ihnen mehr Sicherheit geboten wird.

(6) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Umsetzung von maritimer Raumplanung und integriertem Küstenzonenmanagement unterstützt und erleichtert. Durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zu denen der Europäische Meeres- und Fischereifonds 6 zählt, bieten sich Möglichkeiten, die Umsetzung dieser Richtlinie im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen.

(7) In der Präambel des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden "SRÜ") von 1982 heißt es, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Erfüllung der Pflichten und die Ausübung der Rechte gemäß dem SRÜ logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

(8) Um eine nachhaltige Koexistenz der Nutzungsarten und gegebenenfalls die zweckmäßige Aufteilung der jeweiligen Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest die maritime Raumplanung einführen und - in Form der aus ihr resultierenden Pläne - umsetzen.

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