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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 61/2014 der Kommission vom 24. Januar 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Fenpropidin, Formetanat, Oxamyl und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II und Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Cyromazin und Oxamyl festgelegt. In Anhang III Teil A der genannten Verordnung sind RHG für Fenpropidin, Formetanat und Tebuconazol festgelegt.

(2) Für Cyromazin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "Behörde") eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Tomaten/Paradeiser und Auberginen/Melanzani. Für andere Erzeugnisse empfahl sie eine Erhöhung der RHG.

(3) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cyromazin in Feldsalat/Vogerlsalat, grünem Salat, Salatrauke, Rucola, Bohnen/Fisolen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen) und Stangensellerie einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(4) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cyromazin in frischen Kräutern keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung zusätzlicher, von den Niederlanden vorgelegter Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(5) Die Behörde gab an, dass die bewertete Anwendung von Cyromazin bei Kraussalat Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnte. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(6) Cyromazin ist ein pharmakologisch wirksamer Stoff in der Veterinärmedizin. In Bezug auf Schaffleischprodukte sollten die RHG für diese Erzeugnisse auf denselben wie in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 3 vorgesehenen Wert festgelegt werden, da die Exposition bei der Verwendung in Tierarzneimitteln höher sein dürfte als bei der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln.

(7) Für Fenpropidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Bananen, Hafer, Roggen, Weizen und Zuckerrüben (Wurzel) zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten.

(8) Für Formetanat legte die Behörde eine begründete Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl, den geltenden RHG für Tomaten/Paradeiser beizubehalten.

(9) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Formetanat in Melonen und Wassermelonen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den geltenden Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden.

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