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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2014/57/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 über einen von Ungarn mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 502)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 36 vom 06.02.2014 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ungarn hat der Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, das bei der Kommission per E-Mail am 28. Dezember 2012 einging, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.

(2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass für mehrere Anlagen wesentliche Daten fehlten, etwa das Datum der Erteilung der ersten Genehmigung, die verwendete Brennstoffmenge, die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate und der Referenzsauerstoffgehalt, der für die Berechnungen verwendet wurde. Zudem stimmten einige der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen nicht mit denen überein, die in dem Emissionsinventar enthalten sind, das Ungarn im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 übermittelt hat.

(3) Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 4 ersuchte die Kommission die ungarischen Behörden, die fehlenden Daten für die einzelnen Anlagen zu übermitteln, zu begründen, warum eine bestimmte Anlage in den nationalen Übergangsplan aufgenommen wurde, und die Diskrepanzen zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG zu beseitigen.

(4) Per E-Mail vom 25. Juni 2013 5 übermittelte Ungarn die erbetenen zusätzlichen Angaben und Präzisierungen.

(5) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der zusätzlichen Angaben sandte die Kommission Ungarn am 13. September 2013 ein zweites Schreiben 6, in dem sie darum ersuchte, die ordnungsgemäße Anwendung der in Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Aggregationsregeln zu bestätigen und darzulegen, wie die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate ermittelt wurde und wie der Beitrag zu den Obergrenzen des nationalen Übergangsplans für die Anlagen berechnet wurde, die im Bezugszeitraum 2001-2010 erweitert wurden. Die Kommission ersuchte ferner darum, für zwei Anlagen die Anwendung bestimmter Emissionsgrenzwerte zu begründen.

(6) Mit E-Mail vom 23. September 2013 7 teilte Ungarn der Kommission mit, dass eine Anlage aus dem nationalen Übergangsplan gestrichen wurde, und bestätigte die ordnungsgemäße Anwendung der Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU auf die verbleibenden Anlagen. Ungarn legte außerdem dar, welche Methode für die Berechnung der Abgasstromrate pro Brennstoffart verwendet wurde und weshalb bestimmte Emissionsgrenzwerte angewendet wurden; außerdem wurden bestimmte fehlerhafte Daten korrigiert.

(7) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 8 ersuchte die Kommission um weitere Klarstellungen zu den Daten und der Methodik für die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Abgasstromrate für fünf Anlagen. Ungarn übermittelte diese Angaben mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 9. Nach Prüfung der vorgelegten Daten und dem Feststellen weiterhin bestehender Unstimmigkeiten im Falle von zwei Anlagen, hat die Kommission mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 10 die ungarischen Behörden gebeten, die Berechnungen für diese Anlagen erneut zu prüfen.

(8) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 11 übermittelte Ungarn im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission 12 die berichtigten Daten für die durchschnittliche jährliche Abgasstromrate für die beiden betroffenen Anlagen sowie Erläuterungen dazu.

(9) Der nationale Übergangsplan wurde somit von der Kommission im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und mit dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU geprüft.

(10) Die Kommission hat insbesondere die Stimmigkeit und Richtigkeit der Daten, Hypothesen und Berechnungen geprüft, anhand deren der Beitrag jeder einzelnen in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Feuerungsanlage zu den im Plan vorgegebenen Emissionsobergrenzen bestimmt wurde, und untersucht, ob der nationale Übergangsplan Ziele und entsprechende Vorgaben, Maßnahmen und Zeitpläne für die Erreichung dieser Ziele sowie einen Mechanismus zur Überwachung der künftigen Einhaltung enthält.

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