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Regelwerk, EU 2014, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

(ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 375)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2) Nach dem AEUV hat die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu entwickeln, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme und eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gewährleisten soll. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und auf die Festlegung ihrer Rechte zu erlassen.

(3) Der Europäische Rat hat in dem auf seiner Tagung vom 4. November 2004 verabschiedeten Haager Programm anerkannt, dass die legale Zuwanderung eine wichtige Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielt, und er hat die Kommission aufgefordert, einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen, der auch Zulassungsverfahren umfasst, die es ermöglichen, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren.

(4) Auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 hat sich der Europäische Rat auf eine Reihe von Schritten für das Jahr 2007 geeinigt. Diese Schritte umfassen die Entwicklung einer wirksam gesteuerten Politik der legalen Zuwanderung, die die nationalen Zuständigkeiten uneingeschränkt wahrt und die Mitgliedstaaten bei der Deckung des bestehenden und künftigen Bedarfs an Arbeitskräften unterstützt. Darüber hinaus sollten Mittel zur Erleichterung der zeitlich befristeten Migration sondiert werden.

(5) Der Europäische Pakt zu Einwanderung und Asyl, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 16. Oktober 2008 angenommen wurde, bringt die Verpflichtung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Ausdruck, angesichts der Herausforderungen und Chancen der Migration eine gerechte, wirksame und kohärente Politik zu verfolgen. Der Pakt bildet die Grundlage für eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die im Zeichen der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit den Drittstaaten steht und auf einer optimalen Steuerung der Migrationsströme beruht, was nicht nur im Interesse der Aufnahmeländer, sondern auch der Herkunftsländer und der Migranten selbst ist.

(6) Im Stockholmer Programm, das der Europäische Rat am 11. Dezember 2009 angenommen hat, wird festgestellt, dass eine Zuwanderung von Arbeitskräften zu größerer Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Dynamik beitragen kann und dass flexible zuwanderungspolitische Maßnahmen vor dem Hintergrund der großen demografischen Herausforderungen, die sich der Union in der Zukunft stellen und die mit einer steigenden Nachfrage nach Arbeitskräften einhergehen werden, langfristig einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und Wirtschaftsleistung der Union darstellen werden. In dem Programm wird auch betont, wie wichtig es ist, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, und einen möglichst optimalen Zusammenhang zwischen Migration und Entwicklung herzustellen. Die Kommission und der Rat werden darin aufgefordert, die Umsetzung des Strategischen Plans zur legalen Zuwanderung, der in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2005 dargelegt ist, fortzusetzen.

(7) Diese Richtlinie sollte zur wirksamen Steuerung saisonal bedingter Migrationsströme und zur Gewährleistung menschenwürdiger Arbeits- und Lebensbedingungen für Saisonarbeitnehmer beitragen, indem sie faire und transparente Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften und die Rechte der Saisonarbeitnehmer festlegt und gleichzeitig Anreize und Garantien schafft, um zu verhindern, dass die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten oder aus einem befristeten Aufenthalt ein Daueraufenthalt wird. Ferner werden auch die Vorschriften der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, dazu beitragen, zu verhindern, dass aus einem solchen befristeten Aufenthalt ein unrechtmäßiger Aufenthalt wird.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und nach Maßgabe insbesondere der Richtlinie 2000/43/EG des Rates 5 und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 6 durchführen.

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