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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9186)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2014 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absätze 1 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission 2 wurde gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren festgelegt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(2) Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission 3 enthält EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Dem Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann jedes Jahr ein Sektor oder Teilsektor hinzugefügt werden, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen wurde, dass der Sektor oder Teilsektor im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieses Sektors bzw. Teilsektors hat, den in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien entspricht.

(4) Mehrere Sektoren, bei denen sich gemäß dem Beschluss 2010/2/EU herausgestellt hat, dass sie auf NACE-4-Ebene keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurden aufgegliedert, und eine Reihe entsprechender Teilsektoren, bei denen bestimmte spezifische Unterscheidungsmerkmale zu deutlich anderen Auswirkungen führten als beim übrigen Sektor, wurden bewertet.

(5) Diese Bewertung ergab, dass die Teilsektoren "Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln, nicht zubereitet oder haltbar gemacht", "Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren" sowie "Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt" anhand spezifischer Merkmale deutlich von anderen Teilsektoren unterschieden werden können und die in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genannten quantitativen Kriterien erfüllen. Diese Teilsektoren sollten daher in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(6) Die Bewertung ergab ferner, dass der Teilsektor "Freiformschmiedestücke aus Stahl, Wellen" anhand spezifischer Merkmale deutlich von anderen Teilsektoren unterschieden werden kann und das in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannte quantitative Kriterium erfüllt. Dieser Teilsektor sollte daher in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(7) Die Sektoren "Herstellung von gebranntem Gips" und "Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau" (NACE- Codes 2653 bzw. 2662) wurden 2012 neu bewertet. Diese qualitative Bewertung ergab schwierige Markteigenschaften, wie den wachsenden Handel, insbesondere den zunehmenden Trend zu Einfuhren aus Ländern mit niedrigen Herstellungskosten, einen steigenden internationalen Wettbewerbsdruck, und die eher bescheidenen Gewinnmargen in den bewerteten Jahren, die die Möglichkeiten der Anlagen begrenzen, zu investieren und Emissionen zu vermindern. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass diese Sektoren einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind; sie sollen folglich in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(8) Die Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen des Beschlusses 2010/2/EU

Der Anhang des Beschlusses 2010/2/EU wird nach Maßgabe von Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2 Änderungen des Beschlusses 2011/278/EU

Anhang I

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